Im Gegensatz zu testamentarischen Anordnungen, welche stets vom Testator einseitig widerrufen werden können, sind Anordnungen in Erbverträgen wie der Wortbestandteil "Vertrag" bereits zeigt, grundsätzlich nur mit Zustimmung des Vertragspartners widerrufbar.
Einseitig können Anordnungen in Erbverträgen widerrufen werden, wenn die Anordnung eine testamentarische Anordnung ist. Ein gesamter Erbvertrag kann zudem unter gewissen Voraussetzungen einseitig aufgelöst werden.
1. Testamentarische Anordnungen in Erbverträgen
2. Einseitige Auflösung des Vertrages
Lenz Caemmerer
Dr. Martin Lenz
24. August 2009