AHV Doppelbelastung beim Verwaltungsratshonorar beseitigt

 

Wer als Verwaltungsrat tätig ist, hat in der Regel vereinbarungsgemäss Anspruch auf ein Honorar. Dieses, dem Verwaltungsratsmitglied persönlich ausgerichtete Honorar wird grundsätzlich beim Verwaltungsratsmitglied als Einkommen der AHV-Pflicht unterworfen.

Es gibt jedoch Konstellationen, in denen das Verwaltungsratsmitglied sein Amt bei der Aktiengesellschaft als Angestellter einer Drittperson ausübt. Das heisst, diese Drittperson stellt einen ihrer Mitarbeitenden einer Aktiengesellschaft als Verwaltungsrat zur Verfügung stellt und rechnet für diese Dienstleistung direkt mit der anderen Gesellschaft ab. Das Verwaltungsratsmitglied bezieht hingegen persönlich kein Verwaltungsratshonorar.

Aus AHV-rechtlicher Sicht wurde dieses Vorgehen bislang nicht geschützt. Vielmehr wurde gemäss einer seit 1953 geltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verwaltungsratshonorar in gewissen Fällen sogar doppelt mit AHV-Beiträgen belastet. Zunächst wurde das Verwaltungsratshonorar als AHV-pflichtiges Einkommen des Verwaltungsratsmitglieds qualifiziert, obwohl das Honorar dem Verwaltungsratsmitglied nicht persönlich ausgerichtet wurde. Zusätzlich wurde das Honorar bei der Arbeitgeberin als deren eigenes Einkommen der AHV-Pflicht unterworfen, sofern die Arbeitgeberin eine natürliche, und nicht eine juristische Person war.

In einem kürzlich publizierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil vom 28. August 2007, H 203/2006) wurde diese 54 Jahre alte Rechtsprechung revidiert und die ungerechtfertigte Doppelbelastung beseitigt. Im konkreten Fall hat eine Aktiengesellschaft einer anderen Aktiengesellschaft einen Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, der als Dienstleistung die Leitung des Verwaltungsrates übernahm. Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat nun entschieden, dass in solchen Konstellationen das Honorar dem Verwaltungsratsmitglied nicht als unselbständiges, der AHV-Pflicht unterliegendes Einkommen zugerechnet werden darf. Im konkreten Fall wurde das Verwaltungsratshonorar auch bei der Arbeitgeberin nicht als AHV-pflichtige Einnahme erfasst, da die Arbeitgeberin eine Aktiengesellschaft und keine unselbständigerwerbende, natürliche Person war. Der AHV-Pflicht unterlag somit einzig der Lohn, den der Arbeitnehmer als Lohn von seiner Arbeitgeberin bezog.

Lenz Caemmerer

Dr. Cristina von Holzen

24. Januar 2008