Aktuelles aus Frankreich - Februar 2019

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Für Frankreich war das vergangene Jahr reich an Reformen. Traditionsgemäss sind zum 1. Januar 2019 weitere Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die folgende Übersicht stellt einige Änderungen im Bereich des Arbeitsrechts vor, die auch für schweizerische oder deutsche Unternehmen von Interesse sein können.

Einführung einer Quellenbesteuerung - auch für Grenzgänger

Seit dem 1. Januar 2019 wird in Frankreich die Einkommensteuer mit dem "prélèvement à la source" an der Quelle versteuert. Ziel dieser umfangreichen Reform ist, eine Gegenwartbesteuerung einzuführen. Die Reform betrifft die Erhebung der Steuer, die Steuersätze bleiben unverändert.

Diese Quellenbesteuerung betrifft alle wiederkehrende Einkünfte (z.B. Löhne, Ersatzleistungen, Renten). Auf Löhnen wird die Quellensteuer seit dem 1. Januar 2019 durch die Arbeitgeber einbehalten und abgeführt. Bei nicht korrekter oder fehlender Abführung sind Bussgelder von mindestens 250 Euro, bei Vorsatz von bis zu 80% der Steuer vorgesehen.

Ausserordentliche Einkünfte wie Abfindungen, Kapitalbezüge der Pensionskassen oder Dividendenzahlungen sind ausgenommen. Selbständige zahlen die Gegenwartbesteuerung in Form von Abschlagzahlungen direkt an den französischen Fiskus. Die jährliche Einkommenssteuererklärung bleibt für alle Steuerzahler obligatorisch, da sie die Besteuerung von ausserordentlichen Einkünften und die Berücksichtigung von Steuerermäßigungen ermöglicht.

Französische Grenzgänger mit Beschäftigung in der Schweiz sind von dieser Reform betroffen, soweit sie hinsichtlich ihres Lohns in Frankreich steuerpflichtig sind. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich sind das die französischen Grenzgänger mit Beschäftigung in den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, Bern, Neuenburg, Wallis, Waadt und Jura (nicht aber Genf). Für diese Grenzgänger wird die Quellenbesteuerung nicht vom schweizerischen Arbeitgeber erhoben, sondern direkt durch den Steuerzahler in Form einer Abschlagzahlung an den französischen Fiskus bezahlt. Das gleiche gilt für pensionierte Mitarbeiter, die Pensionskassenleistungen aus der Schweiz beziehen.

Für Grenzgänger mit einer Beschäftigung in den anderen Kantonen, die hinsichtlich ihres Lohns nicht in Frankreich steuerpflichtig sind, ist die französische Quellenbesteuerung nicht anwendbar, da diese Arbeitnehmer bereits der Quellenbesteuerung in der Schweiz unterliegen.

Arbeitnehmerentsendung: Vereinfachung der Formalitäten

Entsendungen von Arbeitnehmern nach Frankreich sind über den Portal "SIPSI" voranzumelden (www.sipsi.travail.gouv.fr). Ein Gesetz vom 5. September 2018 hat die Formalitäten der Meldepflichten in bestimmten Fällen vereinfacht.

Seit dem 6. September 2018 müssen ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer "für eigene Rechnung ohne Vertrag mit einem Empfänger" nach Frankreich entsenden, keine Voranmeldung mehr machen und keinen Vertreter in Frankreich mehr bestellen. Unter "Entsendung für eigene Rechnung" fallen beispielweise die Entsendung von Mitarbeitern, um den französischen Markt zu erkunden oder an Besprechungen oder Fortbildungen in Frankreich teilzunehmen, ausserhalb einer Dienstleistung mit einem Vertragspartner.

In den anderen Fällen, d.h. im Fall einer vertraglichen Dienstleistung mit einem Empfänger in Frankreich oder im Rahmen einer gruppeninternen Entsendung, bleiben die Formalitäten unverändert.

Von Interesse sind auch die Abschaffung der Meldeformalitäten im Fall von sehr kurzen bzw. punktuellen Entsendungen in bestimmten Fachgebieten, sowie die Möglichkeit einer Anpassung der Meldeformalitäten nach Vereinbarung des ausländischen Arbeitgebers mit der zuständigen Behörden bei wiederkehrenden Entsendungen. Diese Änderungen sollten den administrativen Aufwand von grenznahen Unternehmen erheblich vereinfachen. Allerdings sind sie noch nicht in Kraft getreten, da die französische Regierung die Liste der betroffenen Fachgebiete, die Dauer der "kurzen Entsendung" sowie die Modalitäten der Verein- barung der ausländischen Arbeitgeber mit den Behörden per Dekret bestimmen muss. Wann die Ausführungsdekrete veröffentlicht werden, ist noch offen.

Mit der der Vereinfachung der Meldeformalitäten wurden gleichzeitig die Strafen bei Verstössen gegen die Meldepflichten verschärft. Neu können bis zu 4'000 Euro Strafe pro Verstoss und Mitarbeiter verhängt werden, anstatt wie bisher 2'000 Euro. Ebenfalls wurden die Kontrollpflichten der Empfänger in Frankreich verschärft.

Unterrichtung der Arbeitnehmer über die neuen Vorschriften des französischen Strafgesetzbuches über sexuelle Belästigung

Die Definition der sexuellen Belästigung wurde per 1. Januar 2019 um die "Verhaltensweisen mit sexistischem Bezug " erweitert. Das Gesetz führt auch die Straftaten der "sexistischen Beleidigung" (die keine Wiederholung erfordert) und der Cyber-Belästigung durch eine oder mehrere Personen ein. Alle Arbeitgeber in Frankreich müssen ihre Arbeitnehmer über die neuen Vorschriften, die Ansprechpartner bei Problemen und die verfügbaren Rechtsmittel informieren, zum Beispiel durch Aushang. Aktuelle Aushangtafel müssen daher aktualisiert werden. Auch muss jedes Personalvertretungsgremium "CSE" eine Kontaktperson in Kampf gegen die sexuelle Belästigung ernennen, unabhängig von der Grösse des Unternehmens. In Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern muss darüber hinaus eine weitere Kontaktperson bei der HR-Abteilung ernannt werden.

Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2019 erhöht. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt nun brutto 10,03 Euro pro Stunde und 1'521,22 Euro pro Monat bei einer 35-Stunden-Woche. Dies entspricht einer Erhöhung von 1,5% im Vergleich zu 2018.

Erste Antwort auf die Gelbwestenbewegung: Erleichterung der steuerlichen und sozialen Behandlungen von Überstunden, Sonderprämie

Als Antwort auf die Gelbwestenbewegung hat die französische Regierung mehrere "wirtschaftliche und soziale Sofortmassnahmen" zugunsten der Arbeitnehmer erlassen mit dem Ziel, die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu erhöhen:

  • Überstunden, die ab dem 1. Januar 2019 geleistet werden, sind neu und bis einem Betrag von 5'000 Euro von der Einkommensteuer befreit. Ebenfalls werden die Arbeitnehmerbeiträge auf diese Überstunden herabgesetzt.
  • Französische Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine komplett steuer- und sozialabgabenbefreite Sonderprämie in Höhe von bis zu 1'000 Euro pro Arbeitnehmer zahlen. Voraussetzung für diese Prämie ist, dass die betroffenen Arbeitnehmer ein Jahresgehalt von maximal 53'946 Euro beziehen und die Prämie bis zum 31. März 2019 bezahlt wird.

Marine Müllershausen, LL.M.