Die Aufhebung eines Testaments

 

Ein Testament kann vom Testator jederzeit widerrufen werden. Selbst eine gegenteilige Vereinbarung würde ihn nicht binden. Die Aufhebung eines Testaments kann durch Widerruf, durch ein späteres Testament oder durch Vernichtung erfolgen.

1.Widerruf

Art. 509 Abs. 1 ZGB ermöglicht es dem Testator sein bisheriges Testament bzw. seine bisherigen Testamente zu widerrufen, indem er in Testamentsform dies so erklärt. Üblicherweise erfolgt ein solcher Widerruf im Zusammenhang mit der Erstellung eines neuen Testaments. Die Widerrufserklärung hat die Formvorschriften von Testamenten zu erfüllen.

2. Spätere Verfügung

Auch durch Errichtung eines neuen Testaments kann ein früheres Testament ungültig werden; dies ist der Fall, wenn das spätere Testament nicht zweifellos eine blosse Ergänzung des früheren Testaments darstellt. Im Falle einer späteren Verfügung sollten daher, um Missverständnisse auszuräumen, stets frühere Testamente explizit aufgehoben werden oder umgekehrt ausdrücklich erklärt werden, dass ein früheres Testament weiterhin gültig ist.

3. Vernichtung

Als Vernichtung gilt jedes Einwirken auf die Testamentsurkunde, z.B. durch Zerstörung, aber auch Unkenntlichmachung des Textes, z.B. durch Übermalen. Nicht ausreichend ist demgegenüber das Wegwerfen in einen Papierkorb oder das Ablegen mit anderen Papieren, die als überholt gelten. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen:
(i) Falls das Testament zerstört wird durch Zerreisen, Verbrennen etc., ist es nach heutigem Diskussionsstand erforderlich, dass die Originalurkunde vernichtet wird.
(ii) Sinnvollerweise sind auch sämtliche Kopien zu vernichten, ansonsten diese gemäss Art. 556 Abs. 1 ZGB zur Eröffnung zu bringen sind und es auch nicht ausgeschlossen ist, dass das Testament nach Art. 510 Abs. 2 ZGB seine Gültigkeit beibehält, weil (fälschlicherweise) behauptet wird, die Zerstörung der Urkunde sei ohne Zustimmung des Erblassers erfolgt.
(iii) Es ist beim Durchstreichen zu beachten, dass bei gleichzeitiger Korrektur, diese Korrektur als neue Anordnung gilt, die den Formvorschriften für die Errichtung von Testamenten zu entsprechen hat.

Um klare Verhältnisse zu schaffen, ist bei der Errichtung eines neuen Testament einerseits ein früheres Testaments ausdrücklich als aufgehoben zu bezeichnen und gleichzeitig das frühere Testament zu vernichten. Bestimmungen, die weiterhin ihre Gültigkeit beibehalten sollen, sind in das neue Testament zu übernehmen. Somit besteht letztendlich immer nur ein Testament, welches die massgeblichen letztwilligen Anordnungen enthält.

Dr. Martin Lenz