Aus- und Weiterbildungskosten – revidierter Steuerabzug ab 1. Januar 2016

 

Der Bundesrat beschloss am 16. April 2014 das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten per 1. Januar 2016. Die neuen Bestimmungen revidieren und vereinfachen insoweit das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG).

Mit den revidierten Gesetzesbestimmungen wird ein allgemeiner Steuerabzug für grundsätzlich alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten eingeführt. Als berufsorientiert gelten Kosten, die einer aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit dienen. Bei der direkten Bundessteuer können Kosten bis zum Gesamtbetrag von CHF 12‘000 abgezogen werden (Art. 33 Abs. 1 lit. j DBG). Für die kantonalen Steuern überlässt das StHG die Festsetzung des maximal abzugsfähigen Betrags den Kantonen (Art. 9 Abs. 1 und 2 lit. o StHG).

Der neue Steuerabzug erfasst – anders als das heute geltende Recht – alle Kosten für (i) Weiterbildung, (ii) durch äussere Umstände bedingte und neu auch für freiwillige berufliche Umschulung, (iii) Wiedereinstieg und (iv) neu Berufsaufstieg. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist, dass es sich um berufsorientierte Kosten handelt, dass der Steuerpflichtige über einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II verfügt, oder – wenn er das 20. Lebensjahr vollendet hat – dass es sich um Kosten für eine Ausbildung handelt, die nicht einer Ausbildung bis zum ersten Abschluss auf Sekundarstufe II entspricht.

Abzugsfähig sind damit die Kosten für jeden Bildungslehrgang, der „nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem allgemeinen Lauf der Dinge für die berufliche Tätigkeit nützlich ist und die gewonnenen Erkenntnisse somit im konkreten Fall bei der Arbeit angewendet werden können“ (Botschaft, BBl 2011, S. 2624). Damit gehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten weiter als die bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Regeln, die nur die mit der Einkommenserzielung in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Weiterbildungskosten zum Abzug zulassen.

Gegenüber den heute nicht abzugsfähigen Kosten für Erstausbildung (Ausbildungskosten) wird hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit inskünftig auf das Alter des Steuerpflichtigen und die Ausbildungsstufe abgestellt. Umschulungskosten sind ab 2016 abzugsfähig, sofern sie berufsorientiert sind, d.h. sie müssen nicht mehr durch äussere Umstände notwendig sein. Bei den Berufsaufstiegskosten wird alsdann für die Abzugsfähigkeit nicht mehr vorausgesetzt, dass die Kosten mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf zusammenhängen. Es ist nur noch verlangt, dass es sich um berufsorientierte Kosten handelt. Als nicht berufsorientiert gelten jedoch weiterhin Aufwendungen für Bildungslehrgänge, die der Liebhaberei oder der Selbstentfaltung dienen.

Mit der Revision entfällt ab 1. Januar 2016 die oft schwierige Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildungskosten und zwischen freiwilliger beruflicher und durch äussere Umstände verursachter beruflicher Umschulung, welche die Gerichte wiederholt beschäftigt hatte.

Zusätzlich zur Einführung eines allgemeinen Steuerabzugs hält das neue Recht ausdrücklich fest, dass die vom Arbeitgeber getragenen Aus- und Weiterbildungskosten nicht dem Lohn hinzuzurechnen sind (Art. 17 Abs.1bis DBG; Art. 7 Abs. 1 StHG). Für den Arbeitgeber stellen diese Kosten geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Selbständig Erwerbende können die Aus- und Weiterbildungskosten unbeschränkt vom Bruttoeinkommen unter dem Titel Gewinnungskosten abziehen, sofern die Aufwendungen einen Zusammenhang mit der selbständigen Erwerbstätigkeit aufweisen.

Dr. Philipp Ziegler