COVID-19: Der Bundesrat ordnet Rechtsstillstand im Betreibungswesen an

Eine PDF-Version des Artikels kann hier heruntergeladen werden.

 

Anlässlich seiner Sitzung vom 18. März 2020 hat der Bundesrat erstmals seit 1914 von seiner gesetzlichen Kompetenz Gebrauch gemacht und einen landesweiten Rechtsstillstand für das Betreibungswesen angeordnet. Dies um die von der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) betroffenen Unternehmen, aber auch Privatpersonen, weiter zu entlasten.

Worum geht es?

Der Bundesrat hat am 18. März 2020 erstmals seit 1914 einen landesweiten Rechtsstillstand für das Betreibungsverfahren angeordnet. Der Fristenstillstand gilt vom 19. März 2020, 7.00 Uhr, bis zum 4. April 2020, 24.00 Uhr. Direkt im Anschluss daran beginnen die gesetzlichen Betreibungsferien (sieben Tage vor und nach Ostern). Diese dauern bis zum 19. April 2020, 24.00 Uhr.

Was bedeutet der Rechtsstillstand?

Während des angeordneten Rechtsstillstand und den anschliessenden Betreibungsferien dürfen, ausser im Arrestverfahren, der Wechselbetreibung oder wenn es sich um nicht aufschiebbare Massnahmen handelt, keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Dies bedeutet u.a., dass während dieser Zeit keine Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen zugestellt, keine Pfändungen vollzogen und keine Rechtsöffnung erteilt werden dürfen.

Wirkungen auf den Fristenlauf

Zu beachten ist, dass der Rechtsstillstand und die Betreibungsferien den Fristenlauf aber nicht hemmen. Läuft eine Frist während der Dauer des Rechtsstillstandes oder den Betreibungsferien ab, so verlängert sich die Frist bis zum 3. Werktag nach Ende der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes (Art. 63 SchKG).

Rechtsgrundlage

Dem Bundesrat steht die Kompetenz zur Anordnung eines Rechtsstillstands gesetzlich zu. So besagt Art. 62 SchKG, dass im Falle einer Epidemie der Bundesrat für ein bestimmtes Gebiet oder für bestimmte Teile der Bevölkerung den Rechtsstillstand beschliessen kann. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 18. März 2020 Gebrauch gemacht.

Was bezweckt der Bundesrat?

Mit seiner ausserordentlichen Massnahme bezweckt der Bundesrates - neben dem bisher bereits kommunizierten Unterstützungsangebot - die weitere Entlastung jener Unternehmen und Privatpersonen, welche aufgrund der Auswirkungen der COVID-19 Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

Sofern Sie von der COVID-19 Pandemie ebenfalls besonders betroffen sind und Unterstützung in betreibungsrechtlichen Fragestellungen benötigen, stehen Ihnen die Spezialistinnen und Spezialisten von Lenz Caemmerer wie gewohnt zur Verfügung.

Das Wichtigste in diesen Tagen: Halten Sie sich strikt an die Weisungen des Bundesamts für Gesundheit und helfen Sie mit, die besonders vulnerablen Personen unserer Gesellschaft zu schützen.

Van Quy Peter Tran