COVID-19: Massnahmen zur Unterstützung französischer Unternehmen

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Die COVID-19 Pandemie hat auch in Frankreich zur Erklärung eines nationalen Gesundheitsnotstands geführt. Während des Notstands verfügt die französische Regierung über weiträumige Befugnisse zur Bekämpfung der Pandemie und Unterstützung der Wirtschaft. Kern dieser Regelungen ist die Vereinfachung und verbesserte Finanzierung der Kurzarbeit, die bereits 586'000 Betriebe für 6.3 Millionen Arbeitnehmer beantragt haben. Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungen zur Begleitung französischer Unternehmen vorgestellt.

Kurzarbeit

Die französische Regierung passt den rechtlichen Rahmen der Kurzarbeit laufend an die aktuelle Situation an. Aktuell gelten die folgenden Regeln:

  • Unternehmen können einen Antrag auf Kurzarbeit rückwirkend innerhalb von 30 Tagen nach Einführung im Betrieb stellen. Die Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten beantragt werden.
  • Auch ausländische Arbeitgeber ohne Standort in Frankreich, die Arbeitnehmer in Frankreich beschäftigen, können unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit für diese Mitarbeiter beantragen.
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhalten von ihrem Arbeitgeber 70% ihres Bruttostundenlohns, mindestens aber € 8.03 pro ausgefallene Stunde. Diese Kurzarbeitsentschädigung ist sozialabgabenbefreit.
  • Während der COVID19 Pandemie entschädigt der französische Staat die Arbeitgeber vollumfänglich für die an die Arbeitnehmer bezahlte Kurzarbeitsentschädigung, bis zu einem Betrag von maximal € 31.98 pro Stunde (4.5-fach den gesetzlichen Mindestlohn). Entschädigungen, die über diesen Betrag hinaus gehen, werden durch die Arbeitgeber getragen.

Darlehen mit staatlichen Bürgschaften

Die französische Regierung führt ein außerordentliches Garantiesystem zur Unterstützung der Unternehmen in Höhe von 300 Milliarden Euro ein. Bis zum 31. Dezember 2020 können Unternehmen, die einen Liquiditätsengpass beseitigen müssen, ein staatlich garantiertes Darlehen bei ihrer Hausbank beantragen. Dieses Darlehen kann bis zu 3 Monatsumsätze des Vorjahres (oder zwei Jahre Lohnsumme für innovative Unternehmen) betragen. Im ersten Jahr ist keine Rückzahlung erforderlich, die Amortisation ist über einen Zeitraum von maximal fünf Jahren möglich.

Fristerstreckung für die Zahlung von Sozialabgaben und Steuern

Unternehmen können die Zahlung der fälligen Sozialabgaben um bis zu 3 Monaten erstrecken. Auch sind Fristerstreckungen für die Zahlung von Steuern möglich.

Fristerstreckung für die Feststellung von Jahresabschlüssen

Die Frist zur Feststellung des Jahresabschlusses von Unternehmen wurde um 3 Monate verlängert, wenn der Wirtschaftsprüfer aufgrund der COVID-19 Pandemie seine Arbeit nicht abschliessen konnte.

Home-Office, Risikopersonen, Hüten von Kindern unter 16 Jahren

Während der COVID-19 Pandemie haben Arbeitgeber grundsätzlich die Pflicht, ihre Arbeitnehmer im Home-Office arbeiten zu lassen. Dies gilt, soweit die Arbeit nicht zwingend vor Ort erfolgen muss.

Ist eine Arbeit im Home-Office nicht möglich, müssen die Abstandsregelungen und Hygieneanweisungen des Staats zum Schutz der Arbeitnehmer strikt befolgt werden.

Arbeitnehmer, die als Risikopersonen gelten, dürfen nicht in Betrieben eingesetzt werden. Ist für sie eine Beschäftigung im Home-Office nicht möglich, erhalten sie ein Ausnahmeattest der Krankenversicherung.

Arbeitnehmer, die aufgrund der Schulschliessung ihre Kinder unter 16 Jahren zu Hause hüten müssen, haben ebenfalls Anspruch auf ein Ausnahmeattest. Dieses Attest wird aber nur erteilt, wenn eine Beschäftigung im Home-Office nicht möglich ist. Ist ein Einsatz im Home-Office möglich, wird Arbeitgebern von offizieller Seite empfohlen, sich bezüglich der organisatorischen Schwierigkeiten ihrer Mitarbeitern kulant zu zeigen.

Kranke Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer mit einem Ausnahmeattest (Risikopersonen und Eltern) erhalten Krankentagegeld von der Sozialversicherung sowie die übliche Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber.

Sofern Ihr Unternehmen von der COVID-19 Pandemie in Frankreich betroffen ist, sind wir gerne für Sie da.

Marine Müllershausen, LL.M.

Tätigkeitsfelder von Marine Müllershausen

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