Argentinien und die Schweiz paraphieren ein neues Doppelbesteuerungsabkommen

 

Das am 23. April 1997 von Argentinien und der Schweiz unterzeichnete, aber nie formell in Kraft gesetzte Doppelbesteuerungsabkommen wurde am 16. Januar 2012 nach 15-jähriger provisorischer Anwendung einseitig durch Argentinien für unanwendbar erklärt.

Die Kündigung des Doppelbesteuerungsabkommens führte nicht zu einem vollkommen vertragslosen Zustand, da der Notenaustausch vom 13. Januar 1950 betreffend die Besteuerung von Transportunternehmen der Schiff- und Luftfahrt weiterhin gültig ist.

Paraphierung eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA)

Am 5. November 2013 haben Argentinien und die Schweiz ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen paraphiert. Es berücksichtigt die aktuellen internationalen Standards in Sachen Informationsaustausch und soll im Übrigen – laut den öffentlich zugänglichen Informationen – weitgehend auf den Regelungen des Abkommens von 1997 basieren.

Der Abkommenstext ist gegenwärtig nicht öffentlich verfügbar; er wird erst nach seiner Unterzeichnung publiziert. In Bezug auf den Informationsaustausch wurde aber bekannt gemacht, dass das neue Abkommen nur den heute allgemein geltenden Standard (Informationsaustausch auf Anfrage) berücksichtigen wird. Mit anderen Worten sieht der Abkommenstext keinen automatischen Informationsaustausch vor.

Das neue Abkommen muss zunächst von beiden Staaten unterzeichnet werden. Das Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens erfordert zudem die anschliessende Genehmigung durch das argentinische und das Schweizer Parlament. Insofern ist nicht mit einem kurzfristigen Inkrafttreten zu rechnen.

Das Abkommen von 1997 im Überblick

Gemäss Auskunft der Eidgenössischen Steuerverwaltung orientiert sich das paraphierte neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien am alten DBA, weshalb nachfolgend die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und Lizenzen sowie die Behandlung von Dienstleistungen unter dem alten DBA kurz aufgezeigt wird:

- Die nicht rückforderbare Quellensteuer (Sockelsteuer) auf Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen (Dividenden aus Beteiligungen von mindestens 25 %, die durch eine juristische Person vereinnahmt werden) beträgt 10 %. In allen übrigen Fällen beträgt die Sockelsteuer 15 %.

- Die Sockelsteuer auf Zinsen beträgt 12 %.

- Die Sockelsteuer auf Lizenzen ist wie folgt geregelt: 3 % (Benützung oder Recht auf Benützung von Nachrichten), 5 % (Autorenrechte), 10 % (Patente, Marken, Formeln, Leasing, technische Assistenz) oder 15 % (in den übrigen Fällen).

Des Weiteren ist folgenden Besonderheiten des nicht mehr in Kraft stehenden Doppelbesteuerungsabkommens Rechnung zu tragen:

- Das alte DBA unterscheidet zwischen gewöhnlichen und technischen Dienstleistungen: Die Erbringung gewöhnlicher Dienstleistungen begründet eine Betriebsstätte in Argentinien, wenn diese während einer Dauer von mehr als sechs Monaten innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten erbracht werden. Die technischen Dienstleistungen unterliegen den Bestimmungen für Lizenzgebühren.

- Vergütungen aus Patenten unterliegen einer Quellensteuer von 28 % (35 % auf einer geschätzten Marge von 80 %). Vergütungen aus anderen Rechten unterliegen verschieden hohen Quellensteuersätzen auf dem geschätzten Gewinnanteil: 12.25 % (Urheberrechte), 14 % (Leasing), 17.5 % (Medien).

- Dienstleistungsvergütungen unterliegen einer Quellensteuer von 21 % (35 % auf einem geschätzten Gewinnanteil von 60 %)

Dr. Philipp Ziegler