Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

 

Das Bundesgericht musste sich kürzlich zur Frage äussern, inwieweit die eine juristische Person betreffende Kontosperre zur Wahrung von deren rechtlichen Interessen aufzuheben sei (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2007 [1A. 183/2006], in Praxis 8/2007 Nr. 98).

Das Bundesgericht hielt zunächst fest, dass gemäss Rechtsprechung juristische Personen weder die unentgeltliche Prozessführung noch eine Verbeiständung beanspruchen dürfen, denn sie seien weder arm noch bedürftig, sondern bloss zahlungsunfähig oder überschuldet. Verfügt eine juristische Person über keine anderen Mittel als über diejenigen, die auf dem gesperrten Konto liegen, ist dieses Konto grundsätzlich insoweit freizugeben, als die juristische Person die Mittel benötigt, um ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Kontosperre wahrzunehmen.

Indessen ist in Fällen, wo eine juristische Person das blosse Instrument der wirtschaftlich dahinterstehenden Person ist, die formelle Existenz zweier rechtlich verschiedener Personen nicht vorbehaltlos anzuerkennen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Berufung auf die Verschiedenheit der Personen als rechtsmissbräuchlich erscheint.

In der konkreten Angelegenheit war das Stiftungskapital der beschwerdeführenden juristischen Person einzig von einer natürlichen Person eingebracht worden, und diese war bis zu ihrem Ableben die ausschliesslich Begünstigte und deshalb an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt. Unter diesen Umständen erscheint es dem Bundesgericht als missbräuchlich, wenn sich die juristische Person auf ihre rechtliche Selbständigkeit berufen könne. Vielmehr dränge sich eine wirtschaftliche Betrachtungsweise auf und sei Identität zwischen juristischen Person und der dahinter stehenden wirtschaftlich berechtigten Person anzunehmen. Eine Freigabe der Vermögenswerte kommt daher nur in Betracht, wenn die juristische Person die geltendgemachten Beträge nicht von der dahinterstehenden wirtschaftlich Berechtigten erhältlich machen kann. Zu verlangen sei, dass die wirtschaftlich berechtigte Person ihre Mittellosigkeit mittels Belegen zumindest glaubhaft macht.

Das Bundesgericht hiess entsprechend die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und wies die Sache im Sinne der gemachten Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zur Neubeurteilung zurück.

Lenz • Caemmerer

Dr. Beat Eisner

1. November 2007