Arbeitsrechtliches Konkurrenzverbot - neuer Bundesgerichtsentscheid

 

Eine Konkurrenzverbotsklausel ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer dank Einblick in den Kundenkreis analoge Dienstleistungen anbieten und auf diese Art die Kunden des ehemaligen Arbeitgebers abwerben kann.

Gemäss einem neueren Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Januar 2012
(BGE 138 III 67 ff.) ist das Konkurrenzverbot gemäss Art. 340 Abs. 2 OR nicht gültig, sofern der Arbeitnehmer mittels Leistungen, die im Wesentlichen von seinen eigenen Fähigkeiten geprägt sind, eine persönliche Beziehung zum Kunden herstellt und für den Kunden vorrangig die Person des Arbeitnehmers mit dessen persönlichen Fähigkeiten von Bedeutung ist. Der Bundesgerichtsentscheid erfasst somit Konstellationen, in denen der Kunde der vom Arbeitnehmer aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten erbrachten Leistung mehr Bedeutung beimisst als der Identität des Arbeitgebers. Wendet sich in einem solchen Falle der Kunde vom Arbeitgeber ab, um die Dienste des Arbeitnehmers in Anspruch zu nehmen, entsteht dieser Nachteil für den Arbeitgeber aufgrund der persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers und nicht aufgrund der Tatsache, dass der Arbeitnehmer den Namen des Kunden kannte.

Dr. Caroline Cron