(Praktisch kein) Lichtbildschutz in der Schweiz

 

In einem neueren Entscheid äusserte sich das als einzige kantonale Instanz angerufene Appellationsgericht Basel-Stadt zum Umfang des urheberrechtlichen Schutzes von Fotografien.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Betreiber einer Website verwendete – ohne den Urheber einer Panoramafotografie der Stadt Basel um Erlaubnis zu fragen – dessen Fotografie für seine Website.

Anders als etwa in Deutschland kennt das schweizerische Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) keinen eigenen Lichtbildschutz. Das angerufene Gericht hat anhand der allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätze in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die in Frage stehende Fotografie des Klägers überhaupt urheberrechtlich geschützt ist.

Damit eine Fotografie urheberrechtlichen Schutz geniesst, muss sie gemäss Art. 2 Abs. 1 URG eine geistige Schöpfung mit einem individuellen Charakter sein. Das Bundesgericht verlangt in Präzisierung dieses Grundsatzes, dass sich die Fotografie vom allgemein Üblichen abhebe. Dies ist etwa dann der Fall, wenn andere das in Frage stehende Bild nicht in gleicher oder zumindest sehr ähnlicher Weise zustande bringen könnten.

An dieser Beurteilung scheitern viele Fotografen, die sich auf das Urheberrecht an ihren Fotografien berufen. Denn die Ansprüche, die von der Rechtsprechung an die Qualität der Fotografien gestellt werden, sind hoch.

Auch im Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt wurde der beurteilten Fotografie die Werkeigenschaft aberkannt, obwohl es sich um eine Panoramaaufnahme handelte, die mittels einer speziellen Software aus Einzelbildern zusammengestellt worden ist. Das Gericht kam zum Schluss, dass auch andere in gleicher oder zumindest sehr ähnlicher Weise – zumal mit den heute vorhandenen technischen Hilfsmitteln – das beurteilte Bild so oder ähnlich zustande gebracht hätten.

Es hat sich einmal mehr gezeigt, dass die schweizerische Rechtsprechung den Fotografen bei der Verteidigung ihrer Urheberrechte sehr hohe Hürden in den Weg stellt, die vielfach nicht überwunden werden können. Unter diesen Voraussetzungen stellt die Anhebung einer Klage wegen der Verletzung des Urheberrechts an einer Fotografie stets ein erhebliches Risiko dar.

Die strenge Beurteilung von Fotografien steht meiner Auffassung nach im Widerspruch zu den eher geringen Anforderungen an die Werksqualität in anderen Bereichen. Beispielsweise ist es bei wissenschaftlichen Werken nicht nötig, dass sich diese vom allgemein Üblichen abheben.

Es bleibt abzuwarten, ob im Zuge der angedachten Urheberrechtsrevision der Schutz von Fotografien gestärkt wird. Der in die Vernehmlassung geschickte Gesetzesentwurf vom 11. Dezember 2015 zum URG sah in Art. 37a zwar einen expliziten Lichtbildschutz vor. Dieser beschränkte sich aber auf Pressefotografien und dies auch nur dann, wenn die Pressefotografie für die aktuelle Berichterstattung von Interesse ist.

Dr. Damian Schai