Der Name aus notarieller Sicht

 

In notariellen Urkunden und Beglaubigungen hat die Urkundsperson den Namen der betroffenen natürlichen Personen richtig anzugeben. Für Verheiratete hat das Namensrecht in den letzten knapp 30 Jahren wiederholt geändert. Da der jeweilige Familienname grundsätzlich auf Lebenszeit gilt, sind die unterschiedlichen Namensregelungen auch in Zukunft noch anzutreffen. Die jüngste, am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Revision gibt Anlass für einen kurzen Überblick (ohne übergangsrechtliche und andere Spezialfragen):

1. Bis 31. Dezember 1987: ZGB 1907

Ab Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs (ZGB), d.h. ab 1. Januar 1912, galt 76 Jahre lang der ursprüngliche Art. 161 Abs. 1 ZGB 1907:

„Die Ehefrau erhält den Familiennamen und das Bürgerrecht des Ehemannes.“

Die Ehegatten – sowie ihre gemeinsamen Kinder (Art. 270 ZGB 1907) – trugen somit zwingend den gleichen Familiennamen, nämlich denjenigen des Ehemannes (z.B. Meier). Seit jeher war es aber gewohnheitsrechtlich zulässig, als sog. Allianznamen den Ledignamen der Ehefrau mit Bindestrich anzuhängen, z.B. Meier-Huber. Dies änderte indessen nichts daran, dass der Familienname der Ehegatten auf den Namen des Ehemannes beschränkt blieb (z.B. Meier), auch für die Ehefrau. In notariellen Urkunden wird daher präzisiert: „Frau … Meier geborene Huber“.

2. Zwischen 1. Januar 1988 und 31. Dezember 2012: ZGB 1984

Am 1. Januar 1988 ist das sog. neue Eherecht in Kraft getreten (Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Änderung des ZGB, Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Ehegüterrecht und Erbrecht). Der Name des Ehemannes galt als Grundsatz weiterhin als Familienname, doch wurde diese Regel in mehrfacher Hinsicht relativiert nach Massgabe der folgenden Bestimmungen:

Art. 160 ZGB 1984:

„&sup1 Der Name des Ehemannes ist der Familienname der Ehegatten.

&sup2 Die Braut kann jedoch gegenüber dem Zivilstandsbeamten erklären, sie wolle ihren bisherigen Namen dem Familiennamen voranstellen.

&sup3 Trägt sie bereits einen solchen Doppelnamen, so kann sie lediglich den ersten Namen voranstellen.“

Art. 30 Abs. 2 ZGB 1984:

&sup2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.“

Die Gerichtspraxis hat in der Folge auch dem Bräutigam erlaubt, seinen Namen ohne Bindestrich voranzustellen, d.h. einen Doppelnamen zu führen, – falls die Ehegatten den Namen der Ehefrau als Familiennamen gewählt haben.

Doppelnamen ohne Bindestrich werden notariell mit Vorteil durch Angabe des Ledignamens geklärt, z.B. „Frau ... Huber Meier geborene Huber“ oder umgekehrt „Herr … Meier Huber geborener Meier“. Der gewohnheitsrechtliche Allianzname bleibt an sich – ausseramtlich – möglich, wird aber in Konstellationen mit Doppelnamen regelmässig obsolet.

Der Familienname gilt auch für Kinder verheirateter Eltern (Art. 270 Abs. 1 ZGB 1976).

Die Zeit der echten Doppelnamen ohne Bindestrich ist nach 25 Jahren nun Ende 2012 abgelaufen; inskünftig können sie nicht mehr neu gewählt werden.

3. Ab 1. Januar 2013: ZGB 2011

Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. September 2011 über die Änderung des ZGB (Name und Bürgerrecht) per 1. Januar 2013 gilt nun die völlige namensrechtliche Gleichstellung gemäss Art. 160 ZGB 2011:

„&sup1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.

&sup2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

&sup3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.“

Bei Tod eines Ehegatten kommt für den überlebenden Ehegatten zusätzlich folgende Option hinzu nach dem neuen Art. 30 a ZGB 2011:

„Stirbt ein Ehegatte, so kann der andere, wenn er bei der Eheschliessung seinen Namen geändert hat, jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass er wieder seinen Ledignamen tragen will.“

Die gleiche Option haben Geschiedene nach der Scheidung. Nach dem geänderten Art. 119 ZGB 2011 kann der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hatte neu jederzeit – d.h. nicht wie bisher nur innert eines Jahres – zum Ledigennamen zurückkehren.

Ein gemeinsamer Familienname ist somit nicht mehr zwingend - mit entsprechenden Komplikationen beim Namen der gemeinsamen Kinder, Art. 270 ZGB 2011:

„&sup1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.

&sup2 Die Eltern können innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt.

&sup3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.“

4. Besonderheiten bei Grundbuchgeschäften

Seit 1. Januar 2012 verlangt die neue Grundbuchverordnung (GBV), dass die Anmeldungsbelege folgende Angaben über die verfügende und die erwerbende natürliche Person enthalten:

- den Namen

- die Vornamen

- das Geburtsdatum

- das Geschlecht

- den Wohnort und

- den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit

Zudem soll eine Kopie des Passes oder der Identitätskarte beigelegt werden, wobei die Kopie nach Erfassung der Personalien zu vernichten ist (Art. 51 Abs. 1 lit. a GBV). Das Grundbuchamt Basel-Stadt verzichtet auf Ausweiskopien, wenn ein Basler Notar oder eine Basler Notarin die Angaben vollständig in der Urkunde oder in der Unterschriftsbeglaubigung erfasst.

5. Besonderheiten bei Handelsregistergeschäften

Parallel zur Änderung der GBV wurden auch die Vorschriften der Handelsregisterverordnung (HRegV) zur Identifikation und Dokumentation der einzutragenden natürlichen Personen geändert. Die betreffenden Art. 24a, 24b, und 119 HRegV sind ebenfalls am 1. Januar 2012 in Kraft getreten, werden aber von gewissen Ämtern z.B. vom Handelsregisteramt Basel-Stadt, erst seit Ablauf der einjährigen Übergangsfrist umgesetzt, d.h. seit 1. Januar 2013 (Art. 175a HRegV).

Im Handelsregister eingetragen und via Handelsregisterauszüge öffentlich sind nach Art. 119 Abs. 1 HRegV nur folgende Angaben von natürlichen Personen (s. auch Art. 24b Abs. 3 HRegV):

a. Familienname

b. mindestens ein ausgeschriebener Vorname (alle Vornamen nur, sofern dies für die Identifikation erforderlich ist)

c. Ruf-, Kose- oder Künstlernamen (nur auf Verlangen)

d. Heimatort oder ausländische Staatsangehörigkeit

e. Wohnsitz, im Ausland mit Landesbezeichnung

f. akademische Titel

g. allfällige Funktion in der eingetragenen Rechtseinheit

h. Art der Zeichnungsberechtigung

Über diese publik zumachenden Angaben hinaus hat die Urkundsperson gemäss Art. 24b HRegV aber weitere Identifikationsmerkmale zu erheben für die Handelsregisterdatenbank, nämlich auch:

- gegebenenfalls Ledigname (Abs. 1 lit. b)

- alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge (lit. c)

- Geburtsdatum (lit. d)

- Geschlecht (lit. e)

- Art, Nummer und Ausgabeland des Ausweises (lit. g)

Die Identifikation muss aufgrund eines gültigen Ausweises (Pass oder Identitätskarte) erfolgen (Art. 24a Abs. 1 HRegV). Bei Ausländern darf der gültige Ausländerausweis nur subsidiär herangezogen werden (Art. 24a Abs. 3 HRegV).

Die Ausweiskopie muss dem Handelsregisteramt eingereicht werden, sofern nicht alle Angaben nach Art. 24b HRegV in einer eingereichten öffentlichen Urkunde oder einer Unterschriftsbeglaubigung enthalten sind (Art. 24a Abs. 2 HRegV); sie ist nicht öffentlich und kann nach dem Handelsregistereintrag vernichtet werden (Art. 24a Abs. 4 HRegV). Allerdings ist in Handelsregistern mit voller Internetpublizität wie namentlich in den Handelsregistern Basel-Stadt und Zürich zu berücksichtigen, dass öffentliche Urkunden und Unterschriftsbeglaubigungen mit vollen Angaben nach Art. 24b HRegV publik werden und damit auch alle Angaben, die gemäss Art. 119 HRegV nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Zum Schutz der Persönlichkeit der betreffenden natürlichen Person und auch aus Gründen der Sicherheit (Missbrauchsgefahr) ist daher der Weg des Nachweises der Angaben nach Art. 24b durch Einreichung von Ausweiskopien vorzuziehen.

Basel, 28. Februar 2013

Dr. Benedikt A. Suter

Advokat und Notar