Übergang zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

 

Am 1. Januar 2011 wird die neue Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO CH) in Kraft treten und die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen ablösen. Was bedeutet das für die dannzumal vor kantonalen Gerichten oder Schiedsgerichten hängigen Zivilprozesse?

1. Abschluss der Instanz nach bisherigem Recht

Die Übergangsbestimmungen der ZPO CH sehen vor, dass die am 1. Januar 2011 hängigen Verfahren in der betreffenden Instanz nach bisherigem, d.h. kantonalen Verfahrensrecht abzuschliessen sind (Art. 404 Abs. 1 ZPO CH). Eine Ausnahme gilt für die örtliche Zuständigkeit, die sich nach neuem Recht bestimmt. Allerdings bleibt eine nach dem alten Recht bestehende Zuständigkeit ausdrücklich erhalten (Art. 404 Abs. 2). Faktisch dürfte diese Sonderbestimmung keine grosse Bedeutung erlangen, da der Gerichtsstand bereits durch das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene eidgenössische Gerichtsstandsgesetz (GestG) vereinheitlicht wurde und da das GestG am 1. Januar 2011 mit wenigen Anpassungen in die ZPO CH integriert und demzufolge aufgehoben wird.

2. Kantonales Rechtsmittelverfahren nach neuem Recht

Für das neue kantonale Rechtsmittelverfahren gilt ab 1. Januar 2011 die ZPO CH. Massgebend ist der Zeitpunkt der Eröffnung des anzufechtenden Entscheids (Art. 405 Abs. 1). Für die Revision von rechtskräftigen, unter kantonalem Recht eröffneten Entscheiden hingegen gilt ab 1. Januar 2011 die ZPO CH (Art. 405 Abs. 2).

3. Gerichtsstandsvereinbarungen

Art. 39 GestG, wonach die Gültigkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem bei ihrem Abschluss geltenden Recht zu bestimmen sind, wird in die ZPO CH übernommen (Art. 406).

4. Besonderheiten der Binnenschiedsgerichtsbarkeit

Die ZPO CH regelt neu auch die Binnenschiedsgerichtsbarkeit, d.h. Verfahren vor Schiedsgerichten mit Sitz in der Schweiz, sofern nicht die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG) anwendbar sind (Art. 353 - 399 ZPO CH). Die vorstehend dargelegten intertemporalen Grundsätze gelten an sich entsprechend auch für Schiedsvereinbarungen, Schiedsverfahren und Rechtsmittel gegen Schiedssprüche (Art. 407). Für die Gültigkeit von Schiedsvereinbarungen gilt allerdings das Günstigkeitsprinzip, d.h. das bisherige oder das neue Recht je nachdem, welches die Gültigkeit stärker begünstigt (Art. 407 Abs. 1). Als weitere Besonderheit können die Parteien für die am 1. Januar 2011 schon hängigen Schiedsverfahren die Anwendung der ZPO CH vereinbaren (Art. 407 Abs. 2).

Dr. Benedikt Suter