Neues beim UWG

 

Am 1. Juli 2012 wurde der revidierte Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft gesetzt. Die neue Gesetzesbestimmung soll eine im Vergleich zum bisherigen Recht bessere rechtliche Kontrolle des Inhaltes von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ermöglichen.

Neu handelt unlauter, wer AGB verwendet:

• die in Treu und Glauben verletzender Weise;

• zum Nachteil des Konsumenten;

• ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen den vertraglichen Rechten und Pflichten vorsehen.

Wie sich Art. 8 UWG in seiner aktuellen Fassung in der Praxis auswirken wird, ist zum heutigen Zeitpunkt noch offen. Als Umsetzungshilfe können die vom Bundesrat erteilten Hinweise sowie der Katalog der missbräuchlichen Klauseln der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dienen.

Missbräuchlich können danach z.B. folgende AGB-Klauseln sein:

• Ausschluss der Haftung für Körperschäden des Konsumenten;

• Wegbedingung der Haftung des Unternehmens auch bei schwerem Verschulden;

• Ausschluss oder ungebührliche Einschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen des Konsumenten gegenüber dem Anbieter;

• Verrechnungsverbot des Konsumenten;

• einseitige Bindungswirkung einer Vereinbarung zu Lasten des Konsumenten;

• einseitige Verfallsklauseln (z.B. Einbehaltung von Vorauszahlungen bei Nichtzustandekommen des Vertrages) zu Lasten des Konsumenten;

• voraussetzungsloses einseitiges Recht des Anbieters zur Vertragsänderung;

• Erhebung von Zinsen auf dem Gesamtbetrag, auch wenn schon ein Teilbetrag bezahlt wurde;

• einseitiges Kündigungsrecht des Anbieters ohne angemessene Frist und wichtigen Grund;

• automatische Verlängerung befristet geschlossener Abonnementsverträge;

• automatische und stillschweigende Verlängerung einer kostenpflichtigen Garantie;

• Überwälzung der dem Anbieter obliegenden Beweislast auf den Konsumenten.

Es ist davon auszugehen, dass wie bereits unter dem bisherigen Recht auch unter dem neuen Recht eine missbräuchliche Klausel nichtig sein wird. Zudem wird wohl auch inskünftig die Nichtigkeit einer missbräuchlichen AGB-Klausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten AGB bzw. des Vertrages zur Folge haben. Im Weiteren wird aus präventiven Gründen auch eine so genannte Reduktion auf das erlaubte Mass, mit welcher die missbräuchliche Klausel nur gerade auf das rechtlich Zulässige herabgesetzt wird, nicht in Betracht kommen.

Unternehmen müssen damit rechnen, dass ihre AGB-Inhalte inskünftig von Konsumenten und Konsumentenschutzorganisationen oder auch vom Bund der gerichtlichen Überprüfung unterbreitet werden. In der Schweiz tätigen Unternehmen, welche Konsumenten Produkte und Dienstleistungen anbieten, ist daher zu empfehlen, ihre AGB auf Übereinstimmung mit dem neuen Art. 8 UWG zu überprüfen. Anzupassen sind namentlich Klauseln, mit welchen Konsumenten über Gebühr Rechte entzogen oder Pflichten auferlegt werden.

International tätige Unternehmen sollten darauf achten, keine Klauseln zu verwenden, welche international nicht gebräuchlich oder zulässig sind.

Dr. Andrea Eisner-Kiefer