Privatkorruption ist verboten

 

Wenn von Korruption die Rede ist, so geht es meist um bestochene Beamte, etwa Richter oder Polizisten. Diese Form der Korruption wird im Schweizerischen Strafgesetzbuch im neunzehnten Titel der von der Bestechung schweizerischer Amtsträger handelt, ausführlich geregelt. Wie aber steht es, wenn z.B. vor der Vergabe eines Bauauftrages durch einen Privaten Schmiergelder bezahlt werden, damit der Auftrag an einen ganz bestimmten Anbieter geht? Mit dieser Form der Bestechung befasst sich eine neue Bestimmung im Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG): Der Artikel 4a, der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft steht.

Charakteristisch für dieses „Bestechen und sich bestechen lassen“ – so der Titel der Bestimmung – ist ein Dreiecksverhältnis: Derjenige der bestechen will, setzt sich mit einer Person in Verbindung, die als Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor tätig ist: Bestecher, Bestochener und Dritter bilden das Dreieck. Hinzu kommt, dass beispielsweise einem Arbeitnehmer ein Vorteil versprochen oder gewährt wird, der diesem nicht gebührt. Mit dieser Formulierung umfasst der Gesetzestext nicht nur die schon erwähnten Schmiergelder, sondern auch viele weitere Formen der Vorteilsgewährung. Mit der Vorteilsgewährung ist eine konkrete Absicht verbunden. Der Bestochene soll eine pflichtwidrige Handlung vornehmen, die im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit steht.

Die neue Bestimmung des UWG enthält noch zwei Erweiterungen: Nicht nur die pflichtwidrige sondern auch die „im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung“ wird pönalisiert. Damit wird einmal klargestellt, dass auch die Bevorzugung eines von mehreren gleichwertigen Angeboten dann verpönt ist, wenn sie nicht gestützt auf sachliche Kriterien erfolgt. Dass die Unterlassung zum anderen auch den Tatbestand erfüllen kann, leuchtet ein.

Der neue Artikel 4a UWG ersetzt eine ältere Bestimmung: Den Art. 1 Abs. 2 lit. e der alten Fassung des UWG. Dieser regelte aber nur die aktive Bestechung. Neu ist nun, dass die sogenannte passive Bestechung, also das sich bestechen lassen, ebenfalls verboten wird.

Notwendig und nützlich ist auch der zweite Absatz von Art. 4a UWG: Er hält fest, dass einerseits vom Dritten vertraglich genehmigte Vorteile keine ungebührlichen sind. Anderseits bleiben geringfügige, sozial übliche Vorteile straffrei. Dem Richter werden damit wichtige Leitlinien für die Beurteilung des Einzelfalles an die Hand gegeben.

Schliesslich noch zu den möglichen Rechtsfolgen: Dem System des UWG entsprechend können sie zivil- und/oder strafrechtlich sein. Als mögliche zivilrechtliche Ansprüche sind Unterlassung, Beseitigung und Feststellung aber auch Schadenersatz, Genugtuung und Gewinnherausgabe zu nennen. Ein Verstoss gegen den Art. 4a UWG kann aber auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Auf entsprechenden Antrag hin kann der Täter mit Gefängnis oder Busse bis zu CHF 100'000 bestraft werden.

Dr. Dieter Riggenbach

Lenz • Caemmerer

23. Mai 2007