Schranken bei der Wahl von Domainnamen

 

Urteil des Bundesgerichtes 4C.341/2005 vom 6.3.2007 (Wiedergabe in: sic! 7/8/2007, S. 543ff.)

Domainnamen im Internet können grundsätzlich frei gewählt werden. Da Domainnamen Kennzeichnungsfunktion haben, ist bei der Wahl eines Domainnamens aber auf vorbestehende Kennzeichen Dritter Rücksicht zu nehmen. Neue Domainnamen müssen gegenüber geschützten Kennzeichen Dritter den gebotenen Abstand einhalten. Auf diese Weise sollen Verwechslungen vermieden werden. Berechtigte können im Verletzungsfall gestützt auf ihre Namen-, Firmen- oder Markenrechte die Verwendung eines verletzenden Zeichens als Domainnamen gerichtlich verbieten lassen (sic! 7/8/2007, S. 544).

Um gegen einen Dritten vorgehen zu können, muss der Verletzte nicht eine tatsächlich erfolgte Verwechslung nachweisen. Es genügt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr. Diese kann namentlich darin bestehen, dass mit der Verwendung eines ähnlichen oder gleichlautenden Domainnamens durch einen schlechter Berechtigten die Gefahr von Fehlzurechnungen geschaffen wird oder dass falsche Zusammenhänge vermutet werden (sic! 7/8/2007, S. 544).

Ob zwei Zeichen hinreichend deutlich voneinander unterschieden werden können, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den sie in der Erinnerung beim Publikum hinterlassen. Im Gedächtnis haften bleiben vor allem Bestandteile, die durch ihren Klang oder Sinn hervorstechen. Im Bundesgerichtsentscheid 4C.341/2005 war die Verletzte Inhaberin der Marken „swiss life“ und „la suisse“, ausserdem führte sie „La suisse“ als Bestandteil ihrer Firma. Die strittigen Domainnamen des Verletzers lauteten auf „swisslife.ch“ und „la-suisse.com“. Im zu beurteilenden Fall war die Verwechslungsgefahr offensichtlich und das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz, welche eine Rechtsverletzung bejahte. Gemäss Bundesgericht konnte nicht ernsthaft in Frage gestellt werden, dass die strittigen Domainnamen der Verletzten zugerechnet werden (sic! 7/8/2007, S. 544f.).

Im konkreten Fall hatte die Vorinstanz den Verletzer (unter anderem) dazu verurteilt, die strittigen Domainnamen auf die Verletzte zu übertragen. Das Bundesgericht schützte die Ansicht der Vorinstanz. Dies ist insofern bemerkenswert als Frage, ob und auf welcher Rechtsgrundlage ein Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens besteht, in der Literatur kontrovers beurteilt wird (sic 7/8/2007, S. 545 mit Verweis auf den früheren Entscheid BGE 128 III 401).

Dr. Nicolas Meyer

Lenz · Caemmerer · Bender

30. November 2007