Die Marke “Madonna” ist in der Schweiz sittenwidrig und deshalb nicht schutzfähig

 

Nachdem bereits das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) und das Bundesverwaltungsgericht die entsprechende Eintragung verweigert hatten, musste das Bundesgericht entscheiden, ob der internationalen Wort-/
Bildmarke „Madonna“ in der Schweiz markenrechtlicher Schutz gewährt werden müsse.

In seinem zur Publikation vorgesehenen Entscheid 4A_302/2010 bestätigte das Bundesgericht die Auffassung der Vorinstanzen und verweigerte der Wort-/Bildmarke „Madonna“, die unter anderem für eine Kleiderlinie vorgesehen war, die Eintragung ins schweizerische Markenregister zufolge Sittenwidrigkeit (Art. 2 lit. d Markenschutzgesetz). Das Bundesgericht begründete sein Urteil damit, gläubige Katholiken in der italienischsprachigen Schweiz würden beim Zeichen „Madonna“ in erster Linie an die heilige Maria und nicht z.B. an die gleichnamige Popsängerin denken, weshalb diese Minderheit in ihrem religiösen Empfinden beeinträchtigt werden könne. Das Bundesgericht unterstrich, nicht erhebliche Teile der in der Schweiz lebenden Bevölkerung müsse in ihrem religiösen Empfinden beeinträchtigt sein, sondern es reiche aus, wenn der Durchschnitt einer Minderheit - im konkreten Fall die gläubigen Katholiken der Südschweiz - davon betroffen seien.

Diese Grundsätze hob schon die damalige eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum hervor, als sie im Jahr 2000 dem Eintragungsgesuch für das Kennzeichen „Siddartha“ (der Name des Stifters des Buddhismus) nicht entsprach, weil dieses Zeichen geeignet sei, die religiösen Gefühle der Buddhisten in der Schweiz zu verletzen.

Zu beachten ist, dass die mögliche Sittenwidrigkeit eines zur Eintragung angemeldeten Zeichens immer im Hinblick auf die Ware oder Dienstleistung zu beurteilen ist, die gekennzeichnet werden soll. Mit anderen Worten hätte das Urteil des Bundesgerichts anders ausfallen können, wenn das Zeichen „Madonna“ beispielsweise als Name einer katholischen Zeitschrift vorgesehen gewesen wäre.

In anderen Fällen entschied das IGE nicht immer kohärent: Während es unter anderem die Eintragung der Marken „Lady Buddha“ für Uhren, „Mohammed“ für alkoholische Getränke, „Buddha“ für Tee, und „Deus“, „Islam“ sowie „Jesus Christ Superstar“ für Schallplatten verweigerte, figurieren im Schweizer Markenregister die Marken „Santa Maria“ für diverse Lebensmittel des Alltags sowie „Little Buddha“, „Little Buddha Cafe“ und „Buddha Bar“ für gastronomische Dienstleistungen.

Welche Konsequenzen sind aus dem neusten Bundesgerichtsurteil für die Praxis zu ziehen?

Bei der Wahl von Zeichen, die einen religiösen Hintergrund haben oder haben können, ist nach dem neusten - strengen - Leiturteil des Bundesgerichts (weiterhin) Vorsicht geboten. Im Zweifelsfall sollte auf die Eintragung derartiger Kennzeichen verzichtet werden, um nicht eine Zurückweisung durch das IGE zu riskieren, obwohl dessen Eintragungspraxis nicht als durchwegs einheitlich zu bezeichnen ist.

Dr. Damian Schai