UBS - Entlastung der "alten Garde"

 

Für die Generalversammlung der UBS vom 14. April 2010 ist unter Punkt 3 die Abstimmung über den Antrag des Verwaltungsrates

3. Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Konzernleitung

3.1 Entlastung für das Geschäftsjahr 2009

3.2 Entlastung für das Geschäftsjahr 2008

3.3 Entlastung für das Geschäftsjahr 2007

traktandiert. Dies führte zu einem medialen Entrüstungssturm.

Gegen die Entlastung für diejenigen Personen, die für das Geschäftsjahr 2009 verantwortlich sind, zeichnet sich - zu Recht - keinerlei Opposition ab.

Als „Affront“, „unverantwortlich“, „unverständlich“, jedenfalls negativ wird der Antrag auf Décharge der sogenannten „alten Garde“ d.h. der für die Geschäftsjahre 2007 und 2008 Verantwortlichen kommentiert. Diese publizitäre Schelte verkennt offensichtlich die rechtliche Wirkung eines der Entlastung zustimmenden Beschlusses der Generalversammlung.

Entlastung hat mit Strafrecht rein gar nichts zu tun. Sie hindert niemanden - auch keine Behörde - Strafanzeige zu erstatten, respektive ein Strafverfahren einzuleiten.

Durch einen solchen Entlastungsbeschluss wäre primär die Gesellschaft selbst gebunden. Die UBS könnte demnach keine Schadensersatzklage gegen die früheren Organe einreichen. Nachdem jedoch der heutige Verwaltungsrat bereits entschieden hat, auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zu verzichten, kommt einem Décharge-Beschluss keine praxisrelevante Wirkung zu. Auch wenn die Generalversammlung der „alten Garde“ die Entlastung verweigern würde, kann sie den neuen Verwaltungsrat nicht zwingen, den Rechtsweg zu beschreiten.

Im Falle der mehrheitlichen Zustimmung der Generalversmmlung zur beantragten Entlastung wären alle Aktionäre, welche der Décharge zugestimmt haben, von der Möglichkeit einer Verantwortlichkeitsklage ausgeschlossen. Für diese gilt „volenti non fit iniuria“.

Alle Aktionäre, die zur Entlastung NEIN gestimmt haben, sind an den Mehrheitsentscheid nicht gebunden; sie erleiden keinerlei Nachteil, ihnen stehen die gleichen Rechte zu, wie wenn die Décharge verweigert oder gar nicht traktandiert worden wäre.

Dies zeigt zusammenfassend, dass die Traktandierung der Entlastung der „alten Garde“, für die Rechte der Aktionäre, wenn überhaupt, eine sehr geringe Wirkung hat; also ein medialer Sturm im Wasserglas!

Zwei Hinweise zum Schluss:

1. In jedem Fall muss eine schriftliche Abstimmung durchgeführt werden, damit nachgewiesen werden kann, wer der Entlastung zugestimmt hat.

2. VORSICHT: Das Klagerecht derjenigen Aktionäre, die der Entlastung nicht zugestimmt haben, erlischt sechs Monate nach dem Entlastungsbeschluss. Diese Frist ist nicht verlängerbar.

Lenz Caemmerer