Wann ist die Begünstigung des überlebenden Ehegatten nach Art. 473 ZGB sinnvoll?

 

I. Grundlagen

1. Die Regelung von Art. 473 Abs. 1 ZGB, wonach dem überlebenden Ehegatten derjenige Teil zur Nutzniessung zugewiesen wird, der ihm und den Nachkommen zusteht, ist nur möglich, falls es sich bei den Nachkommen um gemeinsame Nachkommen handelt.

2. Neben der Einräumung der Nutzniessung am ganzen Nachlass, kann dem überlebenden Ehegatten ¼ zu Volleigentum zugewiesen werden, so dass sich die Nutzniessung auf die verbleibenden ¾ des Nachlasses beschränkt (Art. 473 Abs. 2 ZGB).

3. Bei den nachfolgenden Angaben wird davon ausgegangen, dass der Erblasser dem überlebenden Ehegatten stets auch die verfügbare disponible Quote von ¼ zu Volleigentum zuweist.Bei den nachfolgenden Überlegungen wird zudem davon ausgegangen (wie allgemein das Bundesgericht), dass der Zinsertrag jeweils 3,5 % beträgt und die Lebenserwartung den Bewertungstafeln von Stauffer/Schätzle entspricht.

II. Analyse

1. Dem überlebenden Ehegatten kann gemäss Gesetz maximal 5/8 des Nachlasses des ver-storbenen Ehegatten zu Volleigentum zugewiesen werden:

 

Pflichtteil Ehegatte: 3/8 (zwingend)

Pflichtteil gemeinsame Nachkommen: 3/8 (zwingend)

Verfügbare Quote: 2/8 (zuweisbar)

2. Diese 5/8 werden bei der Nutzniessungslösung nach Art. 473 Abs. 2 ZGB nur erreicht, wenn (ausgehend von einem Ertragszins von 3,5 % und der Lebenserwartung gemäss Stauffer/Schätzle) die Ehefrau im Zeitpunkt des Ablebens des Ehemannes jünger ist als 69,5 Jahre bzw., falls der Ehemann die Ehefrau überlebt, der Ehemann im Zeitpunkt des Ablebens der Ehefrau jünger ist als 62,5 Jahre. Ansonsten ist der überlebende Ehegatte mit der Zuweisung von 5/8 zu Volleigentum besser bedient.

3. Quintessenz: Erbverträge sind nicht nur generell alle 5-10 Jahre, sondern im Speziellen dann zu überprüfen, wenn bei Anordnung der Nutzniessung gemäss Art. 473 Abs. 2 ZGB die Ehefrau das 69. Lebensjahr, der Ehemann das 62. Lebensjahr erreicht hat.

Dr. Martin Lenz

Lenz • Caemmerer

Basel, 16. Oktober 2007