Wer hat Einsicht in mein Betreibungsregister?

 

Wer in der Schweiz Wohnsitz hat, kann für sich selber beim Betreibungsamt einen Betreibungsregisterauszug verlangen (Kosten CHF 17.--). Ein solcher Betreibungsregisterauszug wird z.B. vor Abschluss eines Mietvertrages oder bei Stellenantritt häufig verlangt.

Immer wieder stellt sich die Frage, ob auch Drittpersonen einen solchen Auszug beantragen können, um so Auskunft über die Kreditwürdigkeit, Zahlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit einer Person zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn jemand ein hinreichendes Interesse an der Auskunft glaubhaft macht, indem er zeigen kann, dass der Betreibungsregisterauszug etwa im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags oder die Einleitung eines Prozesses bzw. Zwangsvollstreckungsverfahrens verlangt wird. Blosse Neugier genügt nicht. Das Interesse am Betreibungsregisterauszug muss vom Antragsteller mit entsprechenden Schriftstücken belegt werden, z.B. mit einer offenen Rechnung, einem Urteil oder anderen Urkunden. Einen Auszug können somit grundsätzlich Gläubiger, Parteien eines Zivilprozesses, Kreditinstitute, Vermieter bei der Überprüfung potentieller Mieter, Leasinggesellschaften, Ehegatten, Bürgen etc. verlangen. Meistens wird ein Betreibungsregisterauszug verlangt, um die Kreditfähigkeit einer Person zu überprüfen. Ein Betreibungsregisterauszug kann aber in der Regel auch von einem Arbeitgeber beantragt werden, der einen Angestellten in eine Vertrauensstellung zu befördern beabsichtigt.

In einem neueren Bundesgerichtsentscheid vom 9. Juli 2009 (BGer 5A_244/2009) hat das Bundesgericht festgehalten, dass auch Personen, welche selber noch kein Betreibungsverfahren gegen einen Schuldner eingeleitet haben, über ein hinreichendes Interesse verfügen können, um nicht nur einen Betreibungsregisterauszug, sondern auch Einsicht in allfällige Pfändungs¬protokolle zu verlangen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Gläubiger ein solch hinreichendes Interesse an der Einsicht in die Pfändungsprotokolle glaubhaft machen kann.

Je nach Kanton erstellen Betreibungsämter detaillierte Auszüge über die letzten zwei bis fünf Jahre. Über die Fünfjahresfrist hinaus werden Betreibungsverlustscheine aufgeführt. Auskunft wird auch über Betreibungen erteilt, welche vom Schuldner bereits an das Betreibungs¬amt bezahlt worden sind, die zufolge Ablaufs der Fortsetzungsfrist gemäss Art. 88 SchKG verjährt oder durch Rechtsvorschlag gehemmt sind. Die Betreibungsregisterauskunft ist daher nur bedingt aussagekräftig. Die Löschung einer Betreibung erfolgt dennoch nur auf Rückzugserklärung des Gläubigers hin oder bei entsprechendem Urteil aufgrund einer Klage des Betriebenen auf richterliche Aufhebung der Betreibung.

Dr. Cristina von Holzen

20. November 2009