Wort-, Bild- oder Wort-/Bildmarke?

 

Wer sich erstmals mit dem Problem der Hinterlegung einer Marke befasst, ist sich meist gar nicht bewusst, dass sich ihm eine reiche Auswahl an Markenarten zur Verfügung steht. Dieses weite Spektrum ist schon im Begriff der Marke enthalten, wie er im Absatz 1 des Artikels 1 des Markenschutzgesetzes festgelegt ist, wo es heisst:

„Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

Und der 2. Absatz des Artikels 1 weist noch speziell und in nicht abschliessender Form darauf hin, dass als Marke „...insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein...“ können.

Trotz – oder vielleicht gerade wegen? – dieses reichhaltigen Angebotes ist die Wortmarke die häufigste und wohl auch die bei den Hinterlegern beliebteste Markenform. Sie besteht aus einer Buchstabenfolge mit oder ohne Sinngehalt. Doch hier lauert schon die erste Falle, in die viele Anmelder tappen: Je näher die Wortmarke der Ware kommt, die sie kennzeichnen soll, desto eher wird sie zurückgewiesen mit der Angabe, sie sei beschreibend. Damit wird gesagt, sie müsse für die Allgemeinheit offen gehalten werden, damit diese ebenfalls die entsprechenden Waren kennzeichnen kann. Ein Beispiel soll dies näher erläutern: Wer eine Marke BANANE für die entsprechende Südfrucht anmeldet, wird sicher zurückgewiesen. Meldet er aber die gleiche Marke für Blue Jeans an, so hat er vielleicht einen Hit gelandet! Kein anderes Unternehmen, das ebenfalls die entsprechenden Kleidungsstücke herstellt, ist nämlich darauf angewiesen, diese ebenfalls mit dem Ausdruck BANANE zu kennzeichnen. Besonders raffiniert wäre es wohl, und das soll nun als Überleitung zum nächsten Abschnitte dienen, wenn auch eine Bildmarke BANANE im schönen Gelb auf den blauen Jeans prangen würde!

Auch bei der Gestaltung einer Bildmarke herrscht grösste Freiheit. So ist das Zeichen, welches die Kanzlei Lenz Caemmerer verwendet und das unmittelbar vor dem Kürzel LC angebracht ist, eine registrierte Bildmarke. Diese kann also eine konkrete oder abstrakte bildliche Darstellung sein. Besonders beliebt, aber auch wirksam ist die Verwendung eines Bildelementes als sogenanntes Signet.

Schliesslich zur Wort-/Bildmarke: Sie soll zunächst aus einem ganz einfachen Grund erwähnt werden: Wird eine angemeldete Wortmarke zurückgewiesen, so bietet sich die Beifügung eines – kennzeichnungskräftigen! – Bildelementes oft als der gegebene Ausweg an. Ja bisweilen empfiehlt es sich, diesen Weg gleich von Anfang an zu gehen. Allerdings darf dabei eines nicht übersehen werden: Ist die Marke registriert, soll sie auch grundsätzlich in der registrierten Form durchgesetzt werden. Mit anderen Worten: Prinzipiell ist davon auszugehen, dass ein Nachahmer, der nur das Wort- oder nur das Bildelement des registrierten Zeichens imitiert, nicht mit Erfolg bekämpft werden kann.

Dr. Dieter Riggenbach