Urlaubsanspruch entfällt anteilig.

Eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az: 6 Sa 824/20) vom 12.03.2021 bestätrigt, dass eine Kürzung des Urlaubsanspruches für Zeiten der Kurzarbeit Null möglich ist.

Der Jahresurlaub 2020 entsteht dann nur anteilig in gekürztem Umfang für die Monate, in denen keine Kurzarbeit angeordent ist. Die Kürzung ist für jeden vollen Monat der Kurzarbeit Null um 1/12 möglich.

Der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen. Dies setzt zwingend eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist.

Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts entspricht dies auch dem Europäischen Recht, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs während der Kurzarbeit Null der europäische Mindesturlaubsanspruch aus § 7 Abs. 1 der Europäischen Urlaubsrichtline 2003/88/EG nicht entsteht. Das deutsche Recht enthält insoweit keine günstigere Regelung. Auch aus den Kurzarbeiterregelungen ergibt sich nichts anderes. Kurzarbeit ist nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen.

Es ist davon auszugehen, dass dies nicht nur für Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise gilt, sondern generell, auch beispielsweise beim Transferkurzarbeitergeld. Das Bundesarbeitsgericht hat im Jahr 2019 in zwei Entscheidungen ähnlich gelagerte Fälle bereits entscheiden, auch beim unbezahlten Sonderurlaub und bei der Freistellungsphase der Alterszeit im Blockmodell vereniente es ebenfalls Urlaubsansprüche für die se Zeitabschnitte.

Bei Berechnung der Resturlaubsansprüche aus dem Jahr 2020 und etwaige Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2021 ist also darauf zu achten, ob für volle Monate Kurzarbeit Null angeordnet war, dann kann der Urlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden.

 

Christian Schlemmer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Karlsruhe, den 17.03.2021

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