Gesetzliche Pflichten für die Arbeit im Homeoffice sind in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag abzubilden.

Arbeitgeber müssen auch bei Arbeit im Homeoffice die arbeitsrechtlichen Regelungen zur Arbeitszeit, zum Arbeitsschutz und zum Datenschutz einhalten.

Arbeitszeit:
Arbeitnehmer müssen im Homeoffice die Vorschriften zu Höchstarbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit einhalten. Der Arbeitgeber sollte vor Antritt der Arbeit zu Hause auf die Einhaltung dieser Vorschriften ausdrücklich hinweisen. Außerdem ist die Arbeitszeit in geeigneter Weise zu erfassen.

Arbeitsschutz:
Die Arbeitsstättenverordnung sieht vor, dass der Arbeitgeber für die Ausstattung des Homeoffice zuständig ist. Er muss insbesondere ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen nötig sind, und ggfls. eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen. Wegen der Einhaltung der Betriebssicherheitsverordnung für Arbeitsmittel kommt ein Verbot zur Nutzung privater Arbeitsmittel in Betracht. Nach dem Arbeitsschutzgesetz  gelten die allgemeinen Vorschriften zu Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz wie in der Betriebsstätte und die arbeitsmedizinische Vorsorge ist durchzuführen.
Das bedeutet zum Beispiel:
Der Arbeitsraum bzw. die Arbeitsplatzfläche muss mindestens 8 bis 10 m² groß sein.
Der Arbeitstisch muss eine Arbeitsfläche von mindestens 160 cm x 80 cm haben.
Der Bürodrehstuhl mit neigbarer Rückenlehne muss höhenverstellbar sein.
Die Beleuchtung muss ausreichend sein. Um blendfrei arbeiten zu können, muss, wenn notwendig, ein Sonnenschutz vorhanden sein.

Zutrittsrechte für den Arbeitgeber bestehen in aller Regel nicht, das macht die Kontrolle schwierig und birgt daher ein Risiko. Der Arbeitgeber sollte vor Antritt der Arbeit zu Hause die Einhaltung dieser Vorschriften sciherstellen und darauf ausdrücklich hinweisen.


Datenschutz:
Im Homeoffice sind ausreichende Anforderungen an Datensicherheit und IT-Infrastruktur zu stellen. Der Arbeitgeber muss gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen dauerhaft vom Arbeitnehmer eingehalten werden.
Es sollte sichergestellt sein, dass er allein und eben keine Familienangehörige oder Dritte Zugang zu PC und Mobiltelefon und damit zu vertraulichen Daten hat. Nach Möglichkeit soll in einem abschließbaren Raum gearbeitet werden. Jedenfalls sollte der Bildschirm so positioniert sein, dass er nicht eingesehen kann. Bei (zeitweisem) Verlassen des Arbeitsplatzes sollte der Rechner passwortgesichert gesperrt sein.
Ausdrucke von Dokumenten sollten auf ein absolut notwendiges Minimum beschränkt werden und deren Entsorgung über den heimischen Hausmüll sollte verboten werden.
Die Datenverbindung sollte gesichert (z. B. VPN) erfolgen und die Daten sollten nicht lokal, sondern auf dem Server des Arbeitgebers gespeichert werden.
Aufgrund der Auslagerung von Daten besteht auch eine erhöhte Gefahr für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Auch hier ist es ratsam, den Arbeitnehmern vor Antritt des Homeoffice eine Richtlinie zu den Einzelheiten des Datenschutzes werden.
Außerdem kann bei Umgang mit sensiblen (insb. personenbezogenen) Daten die Pflicht bestehen, eine Datenschutzfolgeabschätzung für die Arbeit im Homeoffice durchzuführen.

Homeoffice-Vereinbarung als Ergänzung zum Arbeitsvertrag
Arbeitsvertraglich sind also Regelungen zum zeitlichen Umfang der Arbeitszeit und zur Übertagung der Pflicht zu deren Dokumentation, zur Erreichbarkeit im Homeoffice (Arbeitszeitfenster – Bearbeitungsfristen) und zur Einhaltung des Datenschutzes sinnvoll. Denkbar ist (bisher noch) eine Vertrauensarbeit ohne detaillierte Erfassung, die Möglichkeit selbstbestimmter Überstunden bedarf dann einer Vereinbarung.
Die Ausstattung des Heimarbeitsplatzes und die Einhaltung des Arbeitsschutzes sowie ein Zutrittsrecht zu Kontrollzwecken sollten kontrolliert und geregelt werden.
Oft stellt sich auch die Frage einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber. Dabei kann man den steuerfreien 44 € Sachbezug pro Monat oder die Corona-Prämie von 1.500 € (für die Anschaffung von Hardware/Stuhl/Tisch) nutzen.

Ist ein Betriebsrat gewählt, empfiehlt sich eine Betriebsvereinbarung zum Homeoffice mit Rahmenbedingungen, die durch die individuelle Absprache ergänzt wird.

Karlsruhe, 11.11.20

Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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