Anpassungsbedarf bei Klauseln zur Kurzarbeit?

Ab Juni 2020 wurde mit dem Sozialschutzpaket II eine weitere Erhöhung des Kurzarbeitergel-des geschlossen, die stattfindet, wenn die Arbeitnehmer 50 % oder weniger arbeiten. Ab dem vierten Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld auf 70 % bzw. ab dem siebten Monat auf 80 % erhöht, wobei den Haushalten mit Kindern jeweils 7 % mehr gezahlt werden.

Hier stellt sich die Frage, welche Wirkung diese gesetzliche Erhöhung auf bereits zuvor ar-beitgeberseitige Zusagen zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes wirken. Hier kommt es zu-nächst darauf an, was für eine Zusage der Arbeitgeber gemacht hat. Teilweise wurde hier versprochen, die Aufstockung bis zu einer gewissen Prozentzahl des Nettoeinkommens auf-zustocken, teilweise wurde eine Aufstockung um eine bestimmte Anzahl von Prozentpunkten versprochen.
Im ersten Fall „Aufstockung des KUG auf beispielsweise 90 % des Unterschiedsbetrages zwi-schen Netto-Soll und Netto-Ist Einkommen“ stellt sich keine Problematik.
Im zweiten Fall „Zuschuss in Höhe von beispielsweise 16 % des durchschnittlichen Nettoent-gelts“ können sich Unsicherheiten ergeben. Der Wortlaut lässt nämlich auch zu, dass die Ge-währung der festen Prozentzahl unabhängig von der jeweiligen Höhe des gesetzlichen Kurz-arbeitergeldes bezahlt wird. Die Klausel kann aber in der Regel so ausgelegt werden, dass dem Arbeitgeber nicht noch zusätzliche Belastungen auferlegt werden sollen und dass die Erhöhung des KUG im Zweifel nicht zur Erhöhung des Aufstockungsbeitrages führen soll.

Damit führt die durch das Sozialschutzpaket II befristet eingeführte Erhöhung des Kurzarbei-tergeldes bei längerfristiger Gewährung zu einer Entlastung für den Arbeitgeber.

In Zukunft kann nur empfohlen werden, bei Abschluss von Kurzarbeitsvereinbarungen die Zuschüsse und die Anrechenbarkeit des jeweils gewährten staatlichen Kurzarbeitergelds klar und eindeutig im Sinne der geschilderten ersten Variante zu formulieren, in em eben die Auf-stockung bis zu einer gewissen Prozentzahl des Unterschiedsbetrages zwischen Netto-Soll und Netto-Ist Einkommen durchgeführt wird.

Karlsruhe, 13.07.2020

Christian Schlemmer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht

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