Abschaffung der Inhaberaktien und Meldepflichten betreffend wirtschaftlich berechtigte Personen – neue verschärfte gesetzliche Bestimmungen ab 1. November 2019

Mit einer am 1. November 2019 in Kraft getretenen Änderung des Obligationenrechts wird die Inhaberaktie faktisch abgeschafft und die Verletzung von Melde- und Dokumentationspflichten betreffend die wirtschaftliche Berechtigung an Aktien und Stammanteilen unter Strafe gestellt.

Dies nachdem bereits seit Juli 2015 eine generelle Meldepflicht beim Erwerb von Inhaberaktien sowie eine Meldepflicht der wirtschaftlich berechtigten Personen an Aktien oder Stammanteilen, bei qualifizierter Beteiligung von mindestens 25% des Gesellschaftskapitals oder der Stimmrechte, bestand.

Zufolge der neuen gesetzlichen Regelung sind Inhaberaktien bei privat gehaltenen Aktiengesellschaften nicht mehr zulässig. Ausgenommen sind Inhaberaktien bei börsenkotierten Gesellschaften oder Inhaberaktien, die als sogenannten Bucheffekten ausgestaltet sind. Per 1. Mai 2021 werden Inhaberaktien von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Inhaberaktionäre, welche der Pflicht zur Identifikation gegenüber der Gesellschaft nachgekommen sind, werden nach Umwandlung als Namenaktionäre ins Aktienbuch eingetragen. Bei Inhaberaktionären, die die Meldepflichten nicht erfüllt haben, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und die Vermögensrechte verwirken.

Bis 1. November 2024 können Inhaberaktionäre, die ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen sind, zwar vor Gericht noch ihre Eintragung ins Aktienbuch der Gesellschaft beantragen. Sofern Aktionäre auch diesen letztgenannten Termin verpassen, werden ihre Inhaberaktien von Gesetzes wegen nichtig, und die nichtig gewordenen Aktien durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt. Ein Aktionär, dessen Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig wurden, kann dann noch innert 10 Jahren gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entschädigung geltend machen.

Diese Folge der Enteignung kann vermieden werden, wenn die Gesellschaft Inhaberaktien vor dem 1. Mai 2021 durch Statutenänderung in Namenaktien umwandelt, denn in diesem Fall werden die Inhaberaktionäre zu Namenaktionären und können sich ins Aktienbuch eintragen lassen.

Weiter wird ab 1. November 2019 die Verletzung der Pflicht des Aktionärs, den wirtschaftlich Berechtigten zu melden, unter Strafe gestellt. Bestraft wird aber auch, wer der Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses der wirtschaftlich berechtigten Personen nicht nachkommt. Die Delikte verlangen vorsätzliches Handeln, doch Eventualvorsatz genügt, d.h. ein Inkaufnehmen ist für die Strafbarkeit ausreichend.

Insgesamt ergibt sich, dass die neuen Gesetzesbestimmungen drakonische Sanktionen vorsehen, welche für die Schweiz unüblich sind und welche trotz Kritik aufgrund internationalen Drucks eingeführt wurden. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf für Inhaberaktionäre und Verwaltungsräte von Gesellschaften mit Inhaberaktien. Betroffen von der Gesetzesänderung sind aber generell Verwaltungsräte von schweizerischen Aktiengesellschaften und Geschäftsführer von schweizerischen GmbHs, müssen sie doch dafür sorgen, dass ein Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen geführt wird.

Dr. Beat Eisner