Kernfragen der Aktienrechtsrevision

 

Am 23. November 2016 hat der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf zu einer umfassenden Revision des schweizerischen Aktienrechts verabschiedet. Dieser Entwurf verfolgt das Ziel, die Bestimmungen der per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzten Verordnung gegen übermässige Vergütungen für börsenkotierte Aktiengesellschaften, welche die neue Verfassungsbestimmung über die Vergütungen der Organe börsenkotierter Aktiengesellschaften vorläufig umgesetzt hat, in die Bundesgesetze zu überführen sowie das Aktienrecht zu modernisieren und an die wirtschaftlichen Bedürfnisse der nächsten Jahre anzupassen.

1. Erneuerungen betreffend das Aktienkapital

Die Gründungs- und Kapitalvorschriften sollen künftig flexibler gestaltet werden. So sieht etwa der Entwurf vor, dass ein Aktienkapital in der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Fremdwährung zulässig sein soll (Art. 621 E-OR). Die Gesellschaften können also künftig das Aktienkapital anstelle in Schweizerfranken in der Fremdwährung halten, in der sie auch Rechnung ablegen.

AG, GmbH und Genossenschaften sollen künftig ohne Urkundsperson gegründet, aufgelöst und im Handelsregister gelöscht werden können, sofern einfache Verhältnisse vorliegen.

2. Corporate Governance

Um die Rechtssicherheit sowie die Rechte der Aktionäre zu stärken, ergänzt der Entwurf die Vorgaben der VegüV und berücksichtigt dabei die Anliegen der "Abzocker-Initiative". Insbesondere sollen Antrittsprämien, die keinen nachweisbaren finanziellen Nachteil kompensieren, sowie Entschädigungen für Konkurrenzverbote, die nicht geschäftsmässig begründet sind, unzulässig sein (Art. 735c E-OR). Auch wird die Höhe solcher Entschädigungen begrenzt.

Die Schwellenwerte für die Ausübung von Aktionärsrechten (Traktandierungs- und Antragsrecht, Auskunfts- und Einsichtsrecht, Recht auf Einleitung einer Sonderuntersuchung sowie Recht auf Einberufung einer Generalversammlung) bei kotierten Gesellschaften sollen gesenkt werden (Art. 697, 697a, 699 und 699b E-OR).

Weiter soll mit Richtwerten für die Vertretung beider Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung von grossen, börsenkotierten Gesellschaften die Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden. Im Verwaltungsrat sollen mindestens 30 Prozent und in der Geschäftsleitung mindestens 20 Prozent Frauen vertreten sein. Sofern diese Richtwerte von einer Gesellschaft nicht eingehalten werden, ist diese verpflichtet, im Vergütungsbericht die Gründe hierfür anzugeben und Massnahmen zur Verbesserung darzulegen (Art. 734f E-OR).

3. Klagen des Aktienrechts

Neu soll in den Statuten für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten eine für die Gesellschaft, deren Organe und Mitglieder und die Aktionäre bindende Schiedsklausel vorgesehen werden können (Art. 697n Abs. 1 E-OR).

Die Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR soll punktuell verbessert und ergänzt werden. Neu sieht Art. 678 Abs. 1 E-OR eine Verpflichtung zur Rückzahlung ungerechtfertigt bezogener Vergütungen vor. Damit soll die Rückerstattung von Vergütungen ermöglicht werden, die in Verletzungen der Salärbestimmungen des Aktienrechts ausgerichtet worden sind.

4. Sanierungen im Obligationenrecht

Die aktienrechtlichen Sanierungvorschriften sollen besser auf das seit dem 1. Januar 2014 geltende Nachlassverfahren des SchKG abgestimmt werden. Durch die überarbeiteten Bestimmungen zur Sanierung sollen Anreize geschaffen werden, dass Unternehmen frühzeitig die notwendigen Sanierungsmassnahmen treffen und so den Konkurs verhindern können.

Daniela Ritter