Aktuelle kantonale Entscheide im Bau- und Immobilienrecht

Bauhandwerkerpfandrecht – Abgren­zung Unternehmer / Personalverleih (Appellationsgericht [AppGer] BS)

Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Berufungskläger, welcher auf dem Grund­stück von B superprovisorisch ein Bau­handwerkerpfandrecht zu seinen Gunsten hat eintragen lassen, als pfandberechtigter Subunternehmer selbst tätig wurde oder lediglich seine Mitarbeiter dem – zwischen­zeitlich konkursiten – Hauptunternehmer C im Sinne eines Personalverleihs temporär zur Verfügung gestellt hat.

Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) haben Handwerker und Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben, Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts. Massge­bliches Kriterium für die Qualifikation als (Sub-)Unternehmer ist einzig die Arbeit (mit oder ohne Materiallieferung), zu welcher er sich nach dem Inhalt des konkreten Ver­trags verpflichtet. Keinen Anspruch auf Ein­tragung eines Bauhandwerkerpfandrechts haben demgegenüber Unternehmen, die lediglich Bauarbeiter verleihen oder vermit­teln.

Ob im Einzelfall ein Personalverleih vor­liegt, bestimmt sich anhand des vereinbarten Vertragsinhalts und der kon­kreten Tätigkeit im Einsatzbetrieb, während die Vertragsbezeichnung irrelevant ist. Das AppGer BS stellt zur Abgrenzung darauf ab, ob (1) der Einsatzbetrieb über Weisungsbe­fugnisse verfügt; (2) sich der Arbeitnehmer Werkzeuge oder weiterer Materialien im Einsatzbetrieb bedient; (3) der Arbeitnehmer ausschliesslich am Sitz und im Rahmen der Arbeitszeiten des Einsatz­betriebs arbeitet; (4) der primäre Zweck des Vertragsverhältnisses in einer Verrechnung von Einsatzstunden oder in einer klar definierten Arbeitsleistung (bzw. eines Arbeitsziels) für eine bestimmte Vergütung besteht; und ob (5) der Unternehmer im Fall einer Nichterfüllung dem Einsatzbetrieb für Nachbesserung oder Preisminderung haftet.

In casu kam das AppGer BS zum Schluss, dass es den Parteien alleine um die temporäre Ausleihe von Personal des Berufungsklägers ging, weshalb dieser keinen Anspruch auf Eintra­gung eines Bauhandwerkerpfandrechts habe (AppGer BS, Geschäftsnr. ZB.2017.49, Urteil vom 23. Juli 2018).  

Abgaberecht – Erhebung Strassenbei­trägen (Enteignungsgericht BL [EntG])

Den Einwohnergemeinden im Kanton Basel-Landschaft kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten von Strassen von den Grundeigentümern (oder Baurechtsnehmern) der von der Erschlies­sung betroffenen und profitierenden Par­zellen zu erheben (§ 90 Abs. 1 Enteigungs­gesetz BL [SGS 410]; § 36 Raumplanungs- und Baugesetz BL [SGS 400] und § 2 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 3 Strassengesetz BL [SGS 430]).

Im Rahmen eines Strassenbauprojekts ver­fügte die Gemeinde B für die Parzelle 147 Grundbuch B, welche im Alleineigen­tum von A steht, gestützt auf diese Bestim­mungen einen provisorischen Strassenbei­trag von CHF 18'493.70. Gegen diese Ver­fügung erhob A Beschwerde. Er begrün­dete diese damit, dass die Parzelle 147 über eine Privatstrasse auf der Parzelle 1914 an die Kantonsstrasse bereits hinreichend erschlossen sei, weshalb eine zusätzliche Erschliessung nicht erforderlich sei.

Um als erschlossen zu gelten, muss ein Grundstück über eine Zufahrt verfügen, welche sowohl in technischer als auch in rechtlicher Hinsicht hinreichend ist. Dies wurde von der Gemeinde B mit der Begrün­dung bestritten, dass die Zufahrt nicht rechtlich mittels Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert war. Das EntG kam aber zum Schluss, dass die Zufahrt deswegen recht­lich hinreichend gesichert ist, weil auf der Parzelle 147 ein subjektiv-dingliches Miteigentum am Grundstück 1914 angemerkt ist. Bei einer subjektiv-dinglichen Verknüpfung zweier Grundstücke ist eine selbständige Veräusserung des Anmerkungsgrund­stücks ausgeschlossen, denn eine Ver­äusserung des Hauptgrundstücks beinhaltet gleichzeitig automatisch auch die Veräusserung des Anmerkungsgrund­stücks (Art. 655a Abs. 2 ZGB). Da bei einer Verknüpfung zweier Grundstücke i.S.v. un­selbständigem Miteigentum der Aufhe­bungsanspruch der Miteigentümer nach Art. 650 Abs. 1 ZGB nicht mehr geltend ge­macht werden kann, wurde auch die Dauerhaftigkeit des Nutzungsrechts bejaht. Sodann verneinte das EntG, dass A durch die zweite strassenmässige Erschliessung ein individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht, weshalb die Beschwerde gutgeheissen wurde (EntG BL, Urteil Nr. 650 18 1 vom 6. September 2018).

Michel Jutzeler