COVID-19: Die Anmeldung von Kurzarbeit – was muss ich wissen und was ist zu beachten?

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Aufgrund der vom Bundesrat beschlossenen Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) mussten viele Unternehmen ihre Geschäftslokale schliessen. Um die Arbeitsplätze zu sichern, kann bei den kantonalen Behörden Kurzarbeit beantragt werden.

Worum geht es?

Das Coronavirus und die Schutzmassnahmen des Bundes, namentlich die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus vom 13. März 2020, haben einen starken Einfluss auf die Arbeitswelt und das öffentliche Leben.

Durch die ergriffenen Massnahmen, wie die Einschränkung des freien Personenverkehrs und die weitreichende Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen, sind viele KMUs existenziell betroffen. Durch die Zwangsschliessung der Ladenlokale und Gastronomiebetriebe sehen sich viele Arbeitgeber mit der Frage konfrontiert, wie und wie lange sich ihr Unternehmen trotz fehlender Einnahmen am Markt behaupten kann. Viele Arbeitnehmer fürchten deshalb bereits um ihre Arbeitsstelle.

Um vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen, steht dem Bund das Instrument der Kurzarbeit zur Verfügung. Kurzarbeit bedeutet, dass der Arbeitgeber mit dem Einverständnis der betroffenen Arbeitnehmer vorübergehend die vertragliche Arbeitszeit reduziert. Durch die Kurzarbeitszeitentschädigung wird ein anrechenbarer Arbeitsausfall angemessen entschädigt. Ziel der Kurzarbeit ist es, Arbeitslosigkeit zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten.

Wer hat Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigungen?

Damit ein Arbeitnehmer in der aktuellen Lage aufgrund des Coronavirus Anspruch auf eine Kurzarbeitsentschädigung hat, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:

  • das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein;
  • der Arbeitsausfall ist voraussichtlich vor-übergehend und es darf erwartet werden, dass durch die Kurzarbeit die Arbeitsplätze erhalten werden können;
  • die Arbeitszeit ist kontrollierbar;
  • der Arbeitsausfall macht über den Zeitraum einer Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden aus.

Es werden nur jene Arbeitsausfälle entschädigt, die entweder auf behördliche Massnahmen (z.B. Zwangsschliessung von Geschäftslokalen) oder auf unvermeidbare wirtschaftliche Gründe (z.B. Nachfrage- bzw. Umsatzrückgang aufgrund eines allgemeinen konjunkturellen Abschwungs) zurückzuführen sind.

Wer muss die Kurzarbeit anmelden?

Die Anmeldung zur Kurzarbeit erfolgt durch den Arbeitgeber. Zur Anmeldung der Kurzarbeit ist das Einverständnis des Arbeitnehmers zwingend notwendig, da mit der Kurzarbeit eine Reduktion der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit einhergeht und die Kurzarbeitsentschädigung nicht den vollen Lohnausfall abdeckt.

Wie und wo hat die Anmeldung der Kurzarbeit zu erfolgen?

Für die Anmeldung der Kurzarbeit sind die Formulare der Behörden zu verwenden. Sie finden diese auf den Websites der kantonalen Arbeitsämter oder beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO. Die Anmeldung erfolgt bei dem für Ihren Betrieb zuständigen kantonalen Arbeitsamt.

Der Antrag auf Einführung der Kurzarbeit hat so früh wie möglich zu erfolgen. Eine rückwirkende Bewilligung ist ausgeschlossen. Die Wartefrist wurde im Zuge der Massnahmen zur Abfederungen der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus von zehn Tagen auf einen Tag verkürzt.

Wie hoch ist die Kurzarbeitsentschädigung?

Die Kurzarbeitszeitentschädigung beträgt 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls des Arbeitnehmers. Massgebend für die Berechnung ist der vertraglich vereinbarte Lohn in der letzten Zahltagsperiode vor Beginn der Kurzarbeit. Der maximale anrechenbare Lohn beträgt zurzeit CHF 148'200.00.

Welche Auswirkungen hat die Kurzarbeit auf die Sozialversicherungsbeiträge?

Auch während der Kurzarbeit hat der Arbeitgeber die vollen gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen, wie wenn der Arbeitnehmer die volle Arbeitszeit leisten würde. Der Arbeitnehmeranteil ist dabei unverändert vom Lohn abzuziehen.

Die Arbeitslosenkasse vergütet dem Arbeitgeber im Gegenzug mit der Kurzarbeitsentschädigung die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO und ALV.

Welche Entwicklungen sind zu erwarten?

Der Bundesrat prüft derzeit die Ausweitung des Anspruchs auf Kurzarbeitsentschädigung auf Arbeitnehmende mit befristeten (nicht kündbaren) Arbeitsverhältnissen und Arbeitnehmende in Temporärarbeit.

Ausserdem wird in einer hängigen Parlamentarischen Initiative gefordert, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf sämtliche Arbeitnehmenden zu erweitern, welche der Beitragspflicht der Arbeitslosenversicherung unterstellt sind, sodass auch Mitglieder der Geschäftsleitung sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter, welche im eigenen Betrieb arbeiten, einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung erhalten. Wir behalten die aktuellen Entwicklungen für Sie im Auge.

Wenn Sie bei der Anmeldung von Kurzarbeit für Ihren Betrieb Unterstützungen benötigen oder weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, sind wir gerne für Sie da.

Das Wichtigste in diesen Tagen: Bleiben Sie gesund!

Basli Kupferschmied