Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht wird in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt

 

Der Bundesrat hat im November 2015 im Rahmen des Stabilisierungsprogramms 2017-2019 beschlossen, die Eidgenössische Stiftungsaufsicht (ESA) aus dem Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern auszulagern und in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umzuwandeln.

Die ESA beaufsichtigt heute rund 4'100 Stiftungen, die national oder international mehrheitlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Da der Arbeitsaufwand in den letzten Jahren stetig zugenommen hat, bezweckt diese Massnahme, die personellen und finanziellen Bedürfnisse der ESA jeweils den Erfordernissen anzupassen.

Bis anhin war die Stiftungsaufsicht der ESA sehr rudimentär in den Art. 80 bis 89 ZGB sowie in Art. 3 Abs. 2 lit. a der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement des Innern geregelt. Dazu kommt die Praxis des Bundesgerichts, die aber jeweils nur Einzelfälle beurteilen konnte. Auch war der Massnahmenkatalog nicht festgelegt.

In Art. 4 des Entwurfs des neuen Bundesgesetzes über Aufgaben, Organisation und Finanzierung der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht (ESAG) werden die Aufsichtsmittel der ESA zur Erfüllung ihrer Hauptaufgaben (Überprüfung der Vermögensverwendung (Art. 84 Abs. 2 ZGB, Art. 3 Abs. 2 lit. a ESAG), Überprüfung der Organisation (Art. 3 Abs. 2 lit. b ESAG) und Überprüfung Übereinstimmung von Reglementen und anderen Erlassen der Stiftungen mit der Stiftungsurkunde (Art. 3 Abs. 2 lit. c ESAG)) festgehalten:

- Einfordern von Auskünften, Berichten und Unterlagen

- Erteilung von Weisungen

- Ermahnung, Verwarnung und Abberufung von Stiftungsorganen

- Einsetzung eines Sachwalters

- Aufhebung oder Änderung von Entscheidungen der Stiftungsorgane

- Anordnung von Expertisen und Ersatzvornahmen

Es ist zu hoffen, dass die ESA dabei zurückhaltend Gebrauch macht und – wie in Art. 4 Abs. 2 ESAG vorgesehen – die Selbständigkeit der Stiftungen und die Eigenverantwortung der Stiftungsorgane respektiert. Es wäre für den Stiftungsstandort Schweiz äusserst unvorteilhaft, wenn die neu organisierte ESA ihre Aufgabe derart verstehen würde, mittels ihrer Weisungsbefugnis den Stiftungen Mehraufwand durch eine erhöhte Regulierung aufzuerlegen. Die Stiftungen haben mit der Ausgliederung im Übrigen den damit entstehenden finanziellen Mehraufwand selbst zu tragen, der auf CHF 230 bis CHF 280 pro Stiftung, insgesamt also bei 4'100 Stiftungen auf rund CHF 950'000 bis CHF 1'150'000 geschätzt wird.

Dr. Martin Lenz