Lohn- oder Taggeldanspruch bei Krankheit (unter Berücksichtigung des Bundesgerichtsurteils 4A_98/2014)

 

Kann ein Arbeitnehmer wegen Krankheit nicht oder nur reduziert arbeiten, so ist der Arbeitgeber während einer beschränkten Zeit zur Lohnfortzahlung verpflichtet (Art. 324a OR).

Die gesetzliche Lösung gemäss Art. 324a Abs. 1-3 OR stellt eine Minimallösung dar. Die Parteien können in einer formlos gültigen Vereinbarung übereinkommen und die gesetzliche Lohnfortzahlungspflicht zu Gunsten des Arbeitnehmers erweitern (Art. 324a Abs. 2 OR). Hingegen braucht es eine schriftliche Abrede der Parteien, eines Gesamt- oder Normalarbeitsvertrages, wenn eine Art. 324a Abs. 1-3 OR mindestens gleichwertige Lösung getroffen wird (Art. 324a Abs. 4 OR). Darunter fällt insbesondere die Abrede, die Arbeitnehmer für ein Krankentaggeld zu versichern. Die Anforderungen an die Gleichwertigkeit sowie die Schriftform gemäss Art. 324 Abs. 4 OR sind von der Rechtsprechung präzisiert worden.

Das Bundesgericht erachtet die Gleichwertigkeit einer Krankentaggeldlösung als gegeben, wenn eine seit Stellenantritt wirksame Versicherung bei einer Wartefrist von höchstens drei Tagen ein Taggeld in Höhe von 80% des Lohnes während 720 Tagen innert 900 Tagen erbringt und der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Versicherungsprämie trägt. All diese Punkte müssen in der schriftlichen Abrede (Arbeitsvertrag) geregelt sein.

Im Urteil des Bundesgerichts 4A_98/2014 wurden die Anforderungen an das Schriftformerfordernis einer mindestens gleichwertigen Lösung gemäss Art. 324a Abs. 4 OR konkretisiert. Im konkreten Fall sah der Arbeitsvertrag lediglich vor, dass der Arbeitgeber 0.35% vom Lohn für die Krankentaggeldversicherung abziehe. Das Betriebsreglement hätte zwar vorgesehen, dass im Versicherungsfall jeder Mitarbeiter während 720 Tagen Anspruch auf 80% des Salärs habe. Der beidseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag verwies aber nicht auf das Betriebsreglement.

Werden die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht, Karenzfrist und Höhe des Taggeldes nicht in der schriftlichen Abrede (Arbeitsvertrag) festgehalten, so muss diese gemäss Ansicht des Bundesgerichts zumindest auf das Betriebsreglement oder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen verweisen und von den Parteien unterzeichnet worden sein. Da der Arbeitsvertrag im zu beurteilenden Fall lediglich festhielt, dass 0.35% vom Lohn für die Versicherungsprämie in Abzug gebracht wird, aber weder ein Verweis auf das Betriebsreglement noch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthalten war, erachtete das Bundesgericht die Regelung als formungültig, so dass sich der Arbeitnehmer nicht auf die Krankentaggeldlösung berufen konnte.

In Fällen einer formungültigen Abrede über den Abschluss einer Krankentaggeldversicherung hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf die gesetzliche Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber, der die Krankentaggeldversicherung abgeschlossen und die Hälfte der Versicherungsprämie bezahlt hat, kann allerdings die von der Versicherung dem Arbeitnehmer für die begrenzte Zeit der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht erbrachten Taggelder an den Anspruch des Arbeitnehmers anrechnen.

Daniela Ritter