Mietzinshilfe-II für Geschäftsräume: Gesuche können ab der ersten Märzhälfte beim Finanzdepartement des Kantons Basel-Stadt eingereicht werden

Eine PDF-Version des Artikels sowie das kantonale Formular für die Zweidrittelvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter können hier heruntergeladen werden.

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat die Weiterführung der Corona-Mietzinshilfen für Basler Geschäfte bewilligt. Mit der Mietzinshilfe-II, auch Dreidrittel-Regelung genannt, sollen Vermieter von Geschäftsräumen, die sich für die Zeit der COVID-19-Massnahmen mit ihren Mietern auf eine Mietzinsreduktion um mindestens zwei Drittel geeinigt haben, einen anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinseinnahmen vom Kanton erhalten.

Die Mietzinshilfe-II gilt für die Zeit der behördlichen Schliessung von Geschäften aufgrund der COVID-19-Pandemiemassnahmen, jedoch – rückwirkend – maximal für die Monate November 2020 bis August 2021. Der kantonale Beitrag an den Vermieter, in Höhe von einem Drittel des Mietzinses, beträgt höchstens CHF 6'700.- pro Monat.

Die Anträge können ab der ersten Märzhälfte und spätestens bis zum 31. Oktober 2021 beim Finanzdepartement anhand eines elektronischen Formulars eingereicht werden. Dieses Formular wird zurzeit noch erarbeitet. Den Gesuchen ist eine Eignungsvereinbarung nach Vorlage des Kantons beizufügen. Die Anträge werden laut Finanzdepartement laufend geprüft.

Es gelten die folgenden Beitragsbedingungen und Eckdaten:

  • Die Mietzinshilfe richtet sich ausschliesslich an Vermieter, die sich mit ihrer Mieterschaft aufgrund der COVID-19-Pandemie auf eine Reduktion der Nettomiete um mindestens zwei Drittel geeinigt haben, um die unverschuldete angespannte finanzielle Lage der Mieterschaft zu überbrücken;
  • Die Geschäftsräume müssen sich im Kanton Basel-Stadt befinden und direkt von behördlichen COVID-19-Pandemiemassnahmen betroffen sein (z.B. Restaurantschliessung), die Mietzinshilfe wird ausschliesslich für die Zeit der behördlichen Schliessung ausgerichtet;
  • Das Mietverhältnis muss ungekündigt sein;
  • Die Mieterschaft muss bestätigen, dass sie alles unternimmt, um Kündigungen oder Schlechterstellungen von Arbeitnehmenden zu verhindern;
  • Bis und mit November 2020 sollen keine Mietzinsausstände bestehen;
  • die Mieterschaft darf sich nicht in Liquidation oder einem Konkursverfahren befinden;
  • Vermieterschaft und Mieterschaft dürfen nicht dieselben wirtschaftlichen Berechtigten oder sich nahestehende Personen sein (Familienmitglieder, Konzernverhältnis).

Die Dreidrittellösung beruht auf Freiwilligkeit. Sie löst das sogenannte "Dreidrittel-Rettungspaket I - Mietzinshilfe I für Geschäfte" des Kantons Basel-Stadt ab, welches bereits eine entsprechende Entschädigung für die Monate April bis Juni 2020 vorsah.

Sofern Sie als Vermieter oder Mieter im Kanton Basel-Stadt von der COVID-19-Pandemie betroffen sind, assistieren wir Sie gerne bei der Bewältigung der damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen.

Tätigkeitsfelder von Marine Müllershausen

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