Am 3. Februar 2021 beschloss der Bundesrat, die Verordnung über die Verrechnungssteuer und damit die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu ändern.

Am 3. Februar 2021 beschloss der Bundesrat, die Verordnung über die Verrechnungssteuer und damit die Zuständigkeit für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu ändern.

Aktuell und noch bis zum 31. Dezember 2021 ist für Rückerstattung der Verrechnungssteuern in Erbfällen der Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers örtlich zuständig. Die Rückerstattung ist auf amtlichem Formular zu beantragen.

Ab dem 1. Januar 2022 müssen Erbinnen und Erben die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den Erträgen ungeteilten, beweglichen Nachlassvermögens in ihrem Wohnsitzkanton beantragen. Mit dieser Änderung soll die korrekte steuerliche Erfassung der einem Nachlass zugehörigen Vermögenswerte und deren Erträge sowie die korrekte Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei interkantonalen Sachverhalten verbessert werden.

Tätigkeitsfelder von Dr. Philipp Ziegler

  • Steuern, Unternehmen und Unternehmer
  • Öffentliches Recht
  • Internationales Recht
  • Erbe und Vermögen