Inkrafttreten der "Swissness"-Vorlage per
1. Januar 2017

Zur Umsetzung der vom Parlament am 21. Juni 2013 verabschiedeten "Swissness"-Vorlage hat der Bundesrat im September 2015 die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen und setzt diese per 1. Januar 2017 in Kraft. Die "Swissness"-Vorlage umfasste eine Totalrevision des Wappenschutzgesetzes sowie eine Revision des Markenschutzgesetzes. Gleichzeitig hat der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren betreffend die Revision der Swiss-Made-Uhrenverordnung eröffnet. Unabhängig davon wurde die neue Internet-Domain .swiss eingeführt, welche inskünftig neben der bestehenden Domain .ch für Internetseiten aus der Schweiz beantragt werden kann.

Gemäss dem für die für Anmeldung und Verwaltung gewerblicher Schutzrechten zuständigen Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) "geniessen Schweizer Produkte und Dienstleistungen im In- und Ausland einen hervorragenden Ruf". Schweizer Herkunftsangaben würden deshalb gerne und häufig verwendet, leider aber auch zunehmend von Trittbrettfahrern. Die neue "Swissness"-Gesetzgebung verstärke den Schutz der Bezeichnung "Schweiz" und des Schweizerkreuzes. Sie trage dazu bei, deren Missbrauch zu verhindern und einzudämmen, damit der Wert der "Marke Schweiz" langfristig erhalten bleibe.

Die "Swissness"-Vorlage wird durch ein Gesetzgebungspaket umgesetzt, welches – wie erwähnt – eine Totalrevision des Bundesgesetzes zum Schutz öffentlicher Wappen und anderer öffentlicher Zeichen vom 5. Juni 1931 (Wappenschutzgesetz, SR 232.21) sowie eine Revision des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August 1992 (MSchG, SR 232.11) notwendig machte. Diese Änderungen wurden nach vierjähriger parlamentarischer Beratung im Jahr 2013 verabschiedet. Nach dem Vernehmlassungsverfahren im Jahr 2014 hat der Bundesrat zur Umsetzung der "Swissness"-Vorlage die Markenschutzverordnung (MschV) revidiert, neue Bestimmungen bezüglich der Verwendung von schweizerischen Herkunftsangaben bei Lebensmitteln erlassen, die Verwendung des Schweizerkreuzes für Waren und Dienstleistungen neu geregelt und ein neues Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben nicht landwirtschaftlicher Erzeugnisse eingeführt. Um den Unternehmen die Anpassung an die neuen Regelungen zu erleichtern, hat der Bundesrat die per 1. Januar 2017 beschlossene Inkraftsetzung bereits 15 Monate im Voraus kommuniziert.

Die 2013 beschlossene Änderung des Markenschutzgesetzes (vgl. BBl 2013, S 4795 - 4812) umfasst insbesondere neue Vorschriften bezüglich des geographischen Ursprungs und sonstiger Herkunftsangaben.

Dabei beziehen sich die Bestimmungen sowohl auf schweizerische als auch ausländische Herkunftsangaben. Das revidierte Wappenschutzgesetz erlaubt neu den Gebrauch des Schweizerkreuzes auf Schweizer Waren.

Damit Industrieprodukte eine schweizerische Herkunftsbezeichnung tragen dürfen, müssen nach der Grundregel des revidierten Markenschutzgesetzes 60% der Herstellungskosten in der Schweiz anfallen. Auch Dienstleistungen dürfen als schweizerisch bezeichnet werden, wenn sich der Sitz und die tatsächliche Verwaltung des Erbringers der Dienstleistungen in der Schweiz befindet. Daneben finden sich zahlreiche untergeordnete Bestimmungen zur dieser Regel, wobei für die Herkunftsbezeichnung schweizerischer Lebensmittel besondere Vorschriften zu beachten sind. Alle Vorschriften dienen dabei dem Schutz des Konsumenten vor irreführenden Herkunftsangaben.

Den besonderen Umständen einzelner Industriezweige wurde ebenfalls Rechnung getragen. So wurde etwa der vom Verband der Schweizerischen Uhrenindustrie vorgeschlagenen Vorentwurf für eine Anpassung der "Swiss-Made"-Uhrenverordnung vom Bundesrat überarbeitet und die Vernehmlassung dazu eröffnet. Das Vernehmlassungsverfahren dauert noch bis am 2. Dezember 2015.

Davon unabhängig gab das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) bekannt, dass sich öffentliche und private Unternehmen bis am 9. November 2015 für die neu geschaffene Domain .swiss bewerben können. In der ersten Phase können sich allerdings nur Gesuche für Marken die über eine ICANN-Registrierung (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) verfügen, für Bezeichnungen mit Bezug zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie für in der Schweiz geschützte Kennzeichen eingereicht werden. Ab 11. Januar 2016 können alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die ihren Sitz und die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, ein Gesuch stellen. Nach Überprüfung der Gesuche durch das BAKOM, werden sämtliche Bewerbungen während 20 Tagen veröffentlicht, damit Dritte ein Konkurrenzgesuch stellen bzw. Stellung zum Gesuch nehmen können. Erste Domainnamen wird das BAKOM anfangs Dezember 2015 vergeben.

André Myburgh