Verbesserter Schutz vor ungerechtfertigten Betreibungen: Neuer Art. 8a SchKG

Nach schweizerischem Recht ist es vergleichsweise einfach und kostengünstig, ein Betreibungsverfahren gegen eine natürliche oder juristische Person einzuleiten. Mit der Einleitung eines Betreibungsverfahrens erfolgt automatisch ein Eintrag im Betreibungsregister der betriebenen Person und zwar unabhängig davon, ob die Betreibung gerechtfertigt ist oder nicht. Irrelevant sind grundsätzlich auch die Motive des Betreibenden und auch ob der vermeidliche Gläubiger das Betreibungsverfahren überhaupt fortsetzt.

Ein solcher Betreibungsregistereintrag, welcher auch für Dritte bis fünf Jahre nach Abschluss des Betreibungsverfahrens ersichtlich ist, kann unter Umständen höchst unangenehme Folgen haben. Denn immer häufiger wird der Abschluss auch alltäglicher Rechtsgeschäfte, wie Arbeits-, Miet- oder Leasingverträge, von einem makellosen Betreibungsregisterauszug abhängig gemacht.

Betreibungen erfolgen nicht selten bösgläubig und ungerechtfertigt, um den Betriebenen zu schädigen (Stichwort: Rachebetreibung). Bekannt sind auch Fälle, in denen mit der Einleitung eines Betreibungsverfahrens gedroht wurde, um den Betroffenen zu einem bestimmten Handeln zu nötigen.

Diese Problematik wurde vom Gesetzgeber erkannt. Um Betriebene besser vor den negativen Folgen ungerechtfertigter Betreibungen zu schützen, ist am 1. Januar 2019 mit Art. 8a Abs. 3 Bst. d eine neue Bestimmung im Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) in Kraft getreten, welche es ermöglicht, ungerechtfertigte Betreibungsregistereinträge löschen zu lassen bzw. dem Einsichtsrecht Dritter zu entziehen.

Gemäss dieser neuen Bestimmung können ungerechtfertigt Betriebene unter bestimmten Voraussetzungen erwirken, dass diese Betreibungen künftig für Dritte nicht mehr einsehbar sind, d.h. auf dem Betreibungsregisterauszug nicht mehr erscheinen.

Vorausgesetzt ist, dass gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben wurde und der vermeintliche Gläubiger weder ein Verfahren um Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet oder ein Fortsetzungsbegehren gestellt hat. Das entsprechende Gesuch kann sodann frühestens drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls an das zuständige Betreibungsamt gestellt werden. Anschliessend hat der vermeintliche Gläubiger 20 Tage Zeit, zum Gesuch Stellung zu nehmen und zu beweisen, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet hat. Gelingt ihm dies nicht, wird das Gesuch gutgeheissen und der öffentlich einsehbare Betreibungsregistereintrag gelöscht.

In intertemporaler Hinsicht ist der neue Art. 8a Abs. 3 Bst. d SchKG auch auf Betreibungen anwendbar, welche vor dem 1. Januar 2019 eingeleitet worden sind.

Mit dem neuen Art. 8 a Abs. 3 Bst. d SchKG wurde ein einfaches und kostengünstiges Instrument geschaffen, damit sich Betroffene gegen ungerechtfertigte Betreibungen zur Wehr setzen können.

Unsere Experten bei Lenz Caemmerer unterstützen Betroffene rasch und unkompliziert bei der Löschung ungerechtfertigter Betreibungen.

Dr. Gert Thoenen / Michel Jutzeler