Das Bundesgericht beweist Common Sense: Bilderrahmen aus Aluminium dürfen mit „silber“ bezeichnet werden

 

In seinem Urteil vom 1. März 2013 kam das Bundesgericht zum eigentlich wenig überraschenden Befund, ein mit „silber, argenté, argento“ gekennzeichneter Aluminium-Bilderrahmen schaffe keine Verwechslungsgefahr. So gehe die durchschnittliche Käuferschaft eines derart angeschriebenen Artikels mit einem Endverkaufspreis von CHF 17.90, nicht davon aus, es handle sich dabei um einen aus echtem Silber. Diese ebenso banale wie zutreffende Feststellung musste das Bundesgericht nur deshalb abgeben, weil sowohl die Zollverwaltung als auch das Bundesverwaltungsgericht zum gegeneiligen Schluss gelangt waren.

Die Geschichte begann damit, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (handelnd durch das Edelmetallkontrollamt Chiasso) gestützt auf das Edelmetallkontrollgesetz (EMKG) die Einfuhr von 5000 Aluminium-Bilderrahmen in die Schweiz verweigerte. Sie erachtete die Artikelbezeichnung „Bilderrahmen, silber, Aluminium, reflexfreies Glas“ als für Konsumenten potenziell irreführend und witterte deshalb eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 6 EMKG.

Die gegen die Verfügung der Zollverwaltung erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.

Das Bundesgericht befand, einem Normalverbraucher werde beim Kauf eines günstigen, silber-farbenen Bilderrahmens ohne weiteres klar sein, dass sich die fragliche Bezeichnung im Verbund mit dem Substantiv "Aluminium" auf den Farbton und nicht auf die Materialbeschaffenheit beziehe. Es schloss deshalb: „Insgesamt ist die Auffassung, die Bezeichnung "silber", "argenté" bzw. "argento" vermöchte das Publikum in die Irre zu führen, [...] nicht nur bundesrechtswidrig, sondern auch etwas realitätsfern.“

Dr. Damian Schai