Zur Formulierung und Ausgestaltung von Antragsformularen in der Privatversicherung

 

Im Entscheid 4A_134/2013 vom 11. September 2013 hatte das Bundesgericht einmal mehr Gelegenheit, sich zur Formulierung und zur Ausgestaltung von Antragsformularen der Privatversicherer zu äussern. Der konkrete Fall handelt vom Abschluss einer Erwerbsunfähigkeitsversicherung.

Im Antragsformular wurden unter den Ziffern 9 sowie 13.1 und 13.2 folgende Fragen nach dem Gesundheitszustand der zu versichernden Person gestellt:

"9. Bestehen bei Ihnen gegenwärtig gesundheitliche Störungen?

□ nein □ ja

Welche? ______________________________________________

[...]

13.1 Leiden oder litten Sie je an einer der nachstehenden Krankheiten?

Herz- und Kreislaufkrankheiten, (...), Depressionen, Geistes- oder Nervenkrankheiten (Selbsttötungsversuch), oder an einer anderen hier nicht erwähnten Krankheit?

□ nein □ ja

Welche? Wann? __________________________________________

13.2 Sind Folgen zurückgeblieben?

□ nein □ ja

Welche? _________________________________________________

[...]“

Nach Massgabe von Art. 4 ff. des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) hat der Antragsteller dem Versicherer anhand eines Fragebogens oder auf sonstiges schriftliches Befragen alle für die Risikobeurteilung erheblichen Tatsachen (Gefahrstatsachen), soweit und so wie sie dem Antragsteller beim Vertragsschluss bekannt sind oder sein müssen, schriftlich mitzuteilen. Ohne entsprechende Fragen des Versicherers ist der Antragsteller hingegen nicht verpflichtet, von sich aus Auskünfte über Gefahrstatsachen zu erteilen. Diesem Gedanken folgend wird bei umfassenden und weit formulierten Fragen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den Antragsteller im Sinne von Art. 4 ff. VVG nur zurückhaltend angenommen.

Als in diesem Sinne weit und umfassend hat das Bundesgericht im vorliegenden Fall den in Frage 9 verwendeten Begriff der „gesundheitlichen Störung“ betrachtet. Ohne weitergehende Erklärung kann sich der Befragte nach Meinung des Gerichts darunter nichts Präzises vorstellen, insbesondere nicht, wie sich die gesundheitliche Störung von der Krankheit abgrenzen lässt.

Daran ändert gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch die im Formular weiter unten aufgeführte Frage 13 nichts, in welcher der Begriff der „Krankheit“ durch eine beispielhafte Aufzählung von Krankheitsbildern veranschaulicht wird. Nach Auffassung des Bundesgerichts führen die in Frage 13 aufgezählten Krankheitsbilder nicht zur Konkretisierung der in Ziffer 9 umfassend formulierten Frage nach dem Bestehen von „gesundheitlichen Störungen“. Insbesondere ist nach Ansicht des Bundesgerichts jede Frage eines Fragebogens für sich allein zu betrachten. Es wäre daher am Versicherer gewesen, den Begriff der „gesundheitlichen Störung“ durch direkt an die betreffende Frage anschliessende Beispiele zu konkretisieren, wie er dies auch beim Begriff der Krankheit getan hat. Dagegen könne vom durchschnittlichen Antragsteller bei der Beantwortung von Fragen nicht erwartet werden, dass er deren Sinn durch Heranziehung weiterer Fragen ergründet.

Im Weiteren wird im Entscheid festgehalten, dass der Fragebogen im Anschluss an die Frage 9 bloss eine Zeile für Bemerkungen lässt und damit dem Antragsteller nicht hinreichend Raum zur Verfügung stellt, um allfällige Zweifel über das Bestehen einer gesundheitlichen Störung anzumelden. Dass bei Frage 13 nochmals drei Zeilen zur Verfügung standen, um allfällige Zweifel über das Bestehen einer Krankheit oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung anzumelden, führt nach Auffassung des Bundesgerichts zu keinem anderen Ergebnis. Denn es darf vom Antragsteller nicht verlangt werden, dass er im Formular oder auf der Rückseite nach Freiräumen sucht, um Erläuterungen zu einer Antwort anzubringen. Vielmehr, so das Gericht, muss im Anschluss an jede Frage genügend Raum gelassen werden, um allfällige Bemerkungen anzubringen.

Fazit: Konkret ist zu empfehlen, umfassende Fragen – soweit sie nicht vermeidbar sind – zu erläutern sowie bei allen Fragen ausreichend Raum für Erklärungen des Antragstellers vorzusehen. Grundsätzlich ist bei der Ausgestaltung von AVB zudem stets ein besonderes Augenmerk auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu richten.

Dr. Andrea Eisner-Kiefer