COVID-19: Ungewissheiten bei der Besteuerung von im Home Office tätigen französischen Grenzgängern

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Die Schweiz und Frankreich haben sich darauf geeinigt, dass die vorläufige Vereinbarung, wonach Grenzgänger, welche in Folge von COVID-19 im Home Office arbeiten müssen, denselben steuerlichen Bestimmungen unterliegen, wie wenn sie physisch am eigentlichen Arbeitsplatz arbeiten würden, nur noch bis zum 31. August 2020 gelten wird. Was danach gilt, ist weitgehend ungewiss.

Bisherige gesetzliche Regelungen für die Besteuerung von Grenzgängern

In der Schweiz waren vor der COVID-19-Pandemie rund 180'000 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich in der Schweiz beschäftigt. Zu welchen Teilen diese Grenzgänger im Home Office gearbeitet haben, ist nicht bekannt.

Die Schweiz und Frankreich haben am 11. April 1983 die Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern ("Grenzgängervereinbarung") abgeschlossen. Ergänzend gilt das am 9. September 1966 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht.

Wer ist Grenzgänger und was bedeutet dies aus steuerrechtlicher Sicht?

Als Grenzgänger gilt im schweizerisch-französischen Kontext eine in der Schweiz oder in Frankreich ansässige Person, welche im jeweils anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort in der Regel täglich an ihren Wohnsitz zurückkehrt.

Grenzgänger werden ausschliesslich an ihrem Wohnsitz am Einkommen besteuert. Der Wohnsitzstaat des Grenzgängers entrichtet dem Staat des Arbeitsortes im Gegenzug einen Ausgleich in der Höhe von 4.5% des Gesamtbetrags der jährlichen Bruttovergütungen aller Grenzgänger.

Zu beachten ist, dass diese Regelung ausschliesslich für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura gilt. Mit dem Kanton Genf besteht eine Sonderregelung. Grenzgänger, die ihren Arbeitsort in einem anderen Kanton haben, werden an der Quelle besteuert.

Zunahme von Home Office im Zuge der COVID-19-Pandemie

Von den im Zuge der COVID-19-Pandemie sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich verordneten drastischen Einschränkungen der Personenfreizügigkeit waren die mit einer gültigen Bewilligung ausgestatteten Grenzgänger – zumindest direkt – nicht betroffen.

Hingegen haben beide Staaten weitreichende Empfehlungen erlassen, die Arbeitstätigkeit soweit als möglich im Home Office auszuüben. Für bestimmte Risikogruppen hat die Schweiz gar eine Pflicht zum Home Office verordnet. Sofern das Arbeiten im Home Office nicht möglich war, galt eine Beurlaubung mit Lohnfortzahlungspflicht.

Die Arbeit im Home Office hat dazu geführt, dass die in der vorerwähnten Grenzgängervereinbarung statuierten Voraussetzungen bei vielen Arbeitnehmern nicht mehr erfüllt gewesen wären. Die Arbeit wurde regelmässig am Wohnsitz und nicht mehr am Ort des Arbeitgebers (im jeweils anderen Vertragsstaat) ausgeübt.

Somit wären die aus dem Home Office erwirtschafteten Vergütungen auch nicht mehr in die für die Ausgleichszahlung des Wohnsitzstaates relevante Bruttovergütung der Grenzgänger einzuberechnen gewesen.

Abschluss einer Verständigungsvereinbarung

Um dieser Problematik beizukommen, haben die Schweiz und Frankreich am 13. Mai 2020 eine vorläufige Verständigungsvereinbarung für Grenzgänger, die aufgrund von Massnahmen beider Regierungen gezwungen sind zu Hause zu arbeiten, abgeschlossen. Gemäss dieser Vereinbarung sollen Grenzgänger, die von zu Hause aus arbeiten, weiterhin denselben Steuerregelungen unterliegen, wie wenn sie physisch an ihrem bisherigen Arbeitsort tätig wären.

Rückkehr zum "courant normal" ab September 2020

Seit dem 22. Juni 2020 sind in der Schweiz die Homeoffice-Empfehlungen sowie die spezifischen Vorgaben zum Schutz von besonders gefährdeten Personen aufgehoben. Die Arbeitgeber entscheiden seither wieder selbständig darüber, wie ihre Arbeitnehmer geschützt werden und ob sie von zu Hause aus oder beim Arbeitgeber arbeiten sollen.

Um mit diesen Entwicklungen Schritt zu halten, haben die Schweiz und Frankreich am 16. Juli 2020 beschlossen, dass die vorerwähnte Verständigungsvereinbarung nur noch bis zum 31. August 2020 gelten wird.

Arbeitnehmer, welche im ausländischen Home Office arbeiten, werden ab dem 1. September 2020 also nicht mehr gleich behandelt, wie wenn sie tatsächlich physisch beim Arbeitgeber arbeiten würden.

Unklare Rechtslage im Normalzustand

Wenngleich für Grenzgänger zwischen der Schweiz und Frankreich wieder die bereits vor der COVID‑19-Pandemie geltenden Bestimmungen massgebend sind, ergeben sich mannigfaltige Unklarheiten.

Home Office wurde bislang in vielen Branchen kaum in nennenswertem Umfang betrieben, weswegen sich weder die französischen noch die schweizerischen Steuerbehörden mit dieser Thematik vertieft auseinandergesetzt haben, geschweige denn rechtschöpferisch tätig geworden sind.

Die Folgen eines wohl auch nach der COVID-19-Pandemie verstärkt betriebenen Home Office sind daher aus steuerlicher Sicht von weitgehenden Unklarheiten geprägt. Namentlich ergeben sich die folgenden Fragestellungen und Risiken:

  • Wann verliert ein Arbeitnehmer, der im ausländischen Home Office arbeitet, den Status als Grenzgänger? Gibt es Differenzierungsmöglichkeiten, wenn ein Grenzgänger lediglich partiell im Home Office arbeitet?
  • Muss ein Arbeitgeber dem Fiskus deklarieren, welches Pensum sein Arbeitnehmer im ausländischen Home Office leistet?
  • Ist eine proportionale Unterstellung unter die Grenzgängervereinbarung für die allenfalls partiell in der Schweiz geleistete Arbeitszeit möglich?
  • Muss ein Arbeitgeber aus einem Kanton, der nicht der Grenzgängervereinbarung unterliegt, für Arbeitnehmer im ausländischen Home Office weiterhin Quellensteuer-Abzüge vornehmen?
  • Gelten die im ausländischen Home Office tätigen Arbeitnehmer gar als ausländische Betriebsstätte, welche den Arbeitgeber im Ausland steuerpflichtig werden lassen?
  • Auch die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte bergen Risiken; anders als im Bereich der Steuern ist die Regelung jedoch relativ klar: Arbeitet ein ausländischer Arbeitnehmer mehr als 25% seiner Arbeitszeit im Home Office in seinem Wohnsitzstaat, so hat er in diesem Staat auch sämtliche Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Dies zieht weitreichende finanzielle Folgen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer mit sich.

Die aufgeworfenen Fragen und Risiken lassen sich gegenwärtig nicht befriedigend lösen.

Es ist in Anbetracht der drastischen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf die französische Staatskasse davon auszugehen, dass die Arbeit im Home Office vermehrt in den Fokus der französischen Steuerbehörden geraten wird. Wie dieser Problematik durch innerstaatliche Gesetzgebung und zwischenstaatliche Vereinbarungen beigekommen wird, bleibt abzuwarten.

Gegenwärtig sind schweizerische Arbeitgeber gut beraten, bei der Bewilligung von Home Office für Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich eine abwartende Zurückhaltung zu üben.

Die Experten von Lenz Caemmerer für schweizerisches Steuer- und Arbeitsrecht stehen Ihnen bei der Bewältigung der komplexen Sachverhalte im vorliegend erörterten Themenfeld gerne unterstützend zur Seite.

Auch in Bezug auf das französische Arbeitsrecht bieten wir Ihnen eine umfassende Beratung.

Dr. Timon Reinau

Tätigkeitsfelder von Dr. Timon Reinau

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