Dividendenzahlungen als AHV-pflichtiger Lohn

 

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich nur auf Erwerbseinkommen (Lohn), nicht jedoch auf Vermögenserträgen (Dividenden) zu entrichten (Art. 4 und 5 AHVG). Steht die Arbeitsleistung in einem offensichtlichen Missverhältnis zum bezogenen Lohn, greift die modifizierte "Nidwaldner Praxis", wie das Bundesgericht im Urteil Urteil 9C_327/2015 vom 3. Dezember 2015 jüngst bestätigte. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

X. war Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der A. GmbH. Gleichzeitig war X. deren einziger Arbeitnehmer. In den Jahren 2009 bis 2012 bezog X. ein Jahressalär von CHF 106'800 (2009), CHF 110'000 (2010 und 2011) sowie CHF 20'880 (2012, bei einem 20%-Pensum). Im gleichen Zeitraum schüttete die Gesellschaft Bruttodividenden in Höhe von CHF 100'000 (2009 bis 2011) bzw. CHF 60'000 (2012) aus.

Bei einer Arbeitgeberkontrolle legte die Revisionsstelle der Ausgleichskasse das branchenübliche Gehalt von X. auf CHF 180'000 fest, rechnete die ausgeschütteten Dividenden als Lohn auf und erhob mittels Nachzahlungsverfügungen AHV/IV/EO-Beträge.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Es kam zum Schluss, dass zwischen der Arbeitsleistung von X. und dem bezogenen Lohn ein offensichtliches Missverhältnis bestehe: Das deklarierte AHV-Einkommen und das branchenübliche Gehalt einerseits wurden zur Dividendenzahlung und dem wirtschaftlichen Wert der Aktien andererseits in Beziehung gesetzt. Aufgrund dieser Beziehung wurde bestimmt, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividenden als AHV-Einkommen aufzurechnen und darauf Beträge zu erheben sind.

Das Bundesgericht schützte das Vorgehen der Vorinstanz und wies die von X. erhobene Beschwerde ebenfalls ab.

Es empfiehlt sich, in solchen Konstellationen bei Festlegung des Lohns darauf zu achten, dass kein Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Gegenleistung besteht. Dabei ist grundsätzlich auf den branchenüblichen Lohn abzustellen.

Dr. Caroline Cron