Reform der Verrechnungssteuer - Steigerung der Attraktivität des Schweizer Finanzplatzes für Unternehmensfinanzierungen

 

Am 17. Dezember 2014 eröffnete der Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über das Schuldner- und Zahlstellenprinzip bei der Verrechnungssteuer. Dieses dauert bis zum 31. März 2015.

Die Vorlage bezweckt durch Erleichterung der Kapitalaufnahme im Inland sowie die Verbesserung der Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer und damit eine klare Stärkung des heute im internationalen Vergleich unterentwickelten Fremdkapitalmarkts.

Der Bund erhebt heute die Verrechnungssteuer als Quellensteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Zinsen und Dividenden), auf Lotteriegewinnen und bestimmten Versicherungsleistungen aus schweizerischen Quellen unabhängig von der Person des Leistungsempfängers. Sie beträgt 35% auf Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen, 15% auf Leibrenten und 8% auf sonstigen Versicherungsleistungen (Kapitalleistungen).

Sicherungsfunktion der Verrechnungssteuer

Die Verrechnungssteuer ist für in der Schweiz steuerrechtlich ansässige Personen eine Sicherungssteuer, die unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden kann.

Die Verrechnungssteuer stellt demgegenüber für im Ausland wohnhafte Empfänger von Kapitalerträgen und Lotteriegewinnen aus Schweizer Quellen eine definitive Steuerbelastung dar, soweit sie nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden kann.

Folge dieser Konzeption der Verrechnungssteuer ist, dass sich ausländische Investoren in der Regel nicht auf die Schweizer Verrechnungssteuer und deren oftmals schwierige und langwierige Rückerstattung einlassen wollen, weshalb Finanzierungen, die sich an in- und ausländische Investoren richten, üblicherweise ausserhalb der Schweiz durchgeführt werden.

Der Wechsel zum Zahlstellenprinzip kann diesen Missstand beseitigen und steuerliche Rahmenbedingen für internationale Konzerne schaffen, die eine Begebung ihrer Anleihen in der Schweiz ermöglichen.

Teilweise Abkehr vom Schuldnerprinzip

Die Verrechnungssteuer folgt heute dem Schuldnerprinzip, d.h. der Schuldner einer steuerbaren Leistung hat der Eidgenössischen Steuerverwaltung die Verrechnungssteuer abzuführen und der Leistungsgläubiger kann diese unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern. Unter dem Schuldnerprinzip wird die Verrechnungssteuer bei sämtlichen Investoren erhoben, selbst wenn dort keine Notwendigkeit zur Steuersicherung besteht, so etwa bei Pensionskassen.

Die Steuerpflicht wird in aller Regeln durch die Entrichtung der Verrechnungssteuer erfüllt, kann aber bei entsprechender gesetzlicher Grundlage und Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen auch durch Meldung der steuerbaren Erträge erfüllt werden, so beispielsweise bei Dividendenausschüttungen in nationalen und internationalen Konzernverhältnissen oder im Bereich von Versicherungsleistungen.

Die Reformvorlage will eine differenzierte steuerliche Behandlung bei der Besteuerung abhängig von der Person des Leistungsempfängers (Investors) ermöglichen. Zu diesem Zweck sieht sie die Einführung des Zahlstellenprinzips vor.

Unter dem Zahlstellenprinzip wird die Verrechnungssteuer nicht mehr vom Schuldner erhoben, sondern von der schweizerischen Zahlstelle (i.d.R. eine Bank), welche die steuerbaren Erträge ihren Kunden gutschreibt. Das Zahlstellenprinzip erlaubt eine auf die Interessen des Kapitalmarktes und des Fiskus abgestimmte Steuererhebung, denn die Zahlstelle kennt ihren Kunden und muss nur in den Fällen die Steuer erheben, in denen dies der Sicherungszweck gebietet. Anzumerken bleibt, dass unter dem Zahlstellenprinzip die Steuererhebung – entgegen der heutigen Rechtslage – nicht mehr anonym erfolgt. Der Steuerpflichtige wird den Steuerbehörden bekannt gegeben, d.h. er wird "gläsern".

Die Einführung des Zahlstellenprinzips ist namentlich im Bereich der Zinsen vorgesehen, während es bei Dividenden inländischer Unternehmungen beim heute geltenden Schuldnerprinzip bleiben soll.

Bei den Zinsen liegt der Fokus der Steuererhebung bei den natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Bei den übrigen Investoren soll die Verrechnungssteuer inskünftig entfallen, was die gewünschte Stärkung des Finanzplatzes Schweiz für Unternehmensfinanzierung zur Folge haben wird, so beispielsweise bei Pflichtwandelanleihen oder Anleihen mit Forderungsverzicht.

Flankierende Massnahmen der Reformvorlage

Der Bundesrat hat mit Blick auf das Risiko, dass in der Schweiz ansässige Personen Vermögenswerte zu einer ausländischen Bank verschieben, im Zusammenhang mit diesem Reformpaket verschiedene Massnahmen vorgesehen:

Die in der Schweiz steuerlich ansässigen steuerpflichtigen natürlichen Personen sollen inskünftig wählen können, ob auf den Kapitaleinkünften – wie bis anhin – die Verrechnungssteuer abgezogen wird, oder die Informationen über Bankkonten und Finanzgeschäfte direkt den Steuerbehörden weitergegeben werden sollen. Diese Wahlmöglichkeit trägt dem liberalen Schweizer Verständnis Rechnung, dass der Bürger ein Recht auf seine Privatsphäre hat und die Behörden keinen Anspruch auf Einsicht in seine Finanzgeschäfte haben soll.

Das zweite Massnahmenpaket sieht vor, dass die Verrechnungssteuerreform erst dann in Kraft treten soll, wenn der grenzüberschreitende automatische Informationsaustausch (AIA) mit den zentralen Finanzplätzen etabliert ist. Hier besteht insbesondere seitens der Schweizer Steuerbehörden das klare Bestreben, dass im Rahmen des Informationsaustauschs auch ausländische Informationen über ausländische Bankkonten und Finanzerträge den Schweizer Steuerbehörden automatisch zur Kenntnis gebracht werden. Das kommt der Aufhebung der Selbstbeschränkung bei der Steueramtshilfe gleich und bedeutet die Abschaffung des geltenden Vertrauens- und Vertraulichkeitsprinzips.

Dr. Philipp Ziegler