Rückforderung von Negativzinsen bei Libor-Hypotheken?

In einem neueren Urteil setzte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander, ob Banken bei Libor-Hypotheken allenfalls Negativzinsen an ihre Kunden zurückgeben müssen (BGE 4A_596/2018 vom 7. Mai 2019). Um es vorwegzunehmen, nach Ansicht des Bundesgerichts nein.

Hintergrund für das Urteil war ein grosses Darlehen einer Gemeinde, die nach Einführung von Negativzinsen ihre Überweisungen an die Bank stoppte und selbst eine Zinszahlung verlangte, mit dem Argument, der Libor-Zins sei negativ und selbst bei Berücksichtigung der geschuldeten Marge würde ihr noch ein Zins zustehen.

In der Literatur gibt es drei vorherrschende Lehrmeinungen: Nach einer ersten Meinung kann ein negativer Libor-Zinssatz nicht dazu führen, dass der vom Kunden zu zahlende Zins geringer ist als die Marge; nach dieser Meinung ist die Marge der Bank immer geschuldet. Nach einer zweiten Lehrmeinung kann der Basiszinssatz durchaus negativ werden allerdings maximal bis zur Höhe der Marge; bei einem Negativzins von mehr als der Marge würde sich somit der vom Kunden zu zahlende Zins auf null reduzieren. Nach einer dritten Lehrmeinung ist der Vertrag so wie abgeschlossen zu halten und es würde sich die Schuld umkehren, sobald der Negativzins höher ausfällt als die Marge.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil festgehalten, dass eine Pflicht zur Zinszahlung nur dann umkehren kann, wenn hierfür eine spezifische vertragliche Klausel dies explizit so vorsieht. Weiter führte das Bundesgericht aus, dass die Marge vor allem das Kreditrisiko der Bank abgelte und nicht an den Referenzzinssatz gekoppelt sei. Verschiedentlich wird dies nun so interpretiert, dass die Bank stets die Bezahlung der Marge verlangen könne. Diesen Aspekt musste das Bundesgericht allerdings nicht definitiv beurteilen, da die Bank im Prozess keine Marge einforderte.

Da es sich bei einer Margenrückforderung um einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung handelt, beträgt die Verjährungsfrist von Gesetzes wegen bloss ein Jahr ab Kenntnis des Anspruchs. Zudem dürften die meisten Kunden zwischenzeitlich bei ihren Banken schriftlich bestätigt haben, dass sie mit der Änderung einverstanden sind, wonach der Basiszins nicht negativ werden kann. Somit dürfte sich die Relevanz des Entscheides sich auf Verträge beziehen, die erst nach Einführung der Negativzinsen abgeschlossen wurden und bei denen der Basiszinssatz nicht bei null plafoniert wurde.

Die Thematik bleibt aktuell. Gemäss Presseberichten (bspw. NZZaS vom 13. Juli 2019, Basler Zeitung vom 23. Juli 2019) vergeben Banken neuestens Gratiskredite bzw. negative Hypozinsen, um den Negativzinsen der SNB zu entgehen.

Dr. Beat Eisner