Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken und in Fremdwährungen

 

Am 12. Februar 2015 publizierte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV) die Rundschreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken“ und „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen“, welche für die Verzinsung von Darlehen zwischen Gesellschaft, Beteiligten und diesen nahestehenden Dritten seit dem 1. Januar 2015 Gültigkeit haben.

Darlehen und Vorschüsse (Darlehen) einer Gesellschaft an bzw. von ihren Beteiligten und diesen nahestehenden Dritte (Beteiligte) sind grundsätzlich angemessen zu verzinsen. Eine fehlende oder zu tiefe Verzinsung einer Darlehensforderung stellt steuerlich eine geldwerte Leistung des Gläubigers (Gesellschaft) an den Schuldner (Beteiligte) dar. Dasselbe gilt für übersetzte Darlehenszinszahlungen der Gesellschaft an die Beteiligten.

Geldwerte Leistungen unterliegen der Verrechnungssteuer von 35 % und sind innert 30 Tagen seit Leistung unaufgefordert der EStV auf Formular 102 zu deklarieren. Die Verrechnungssteuerschuld ist im selben Zeitraum von der leistenden Person (Gesellschaft) zu bezahlen. Ab dem 30. Tag nach Entstehung der Verrechnungssteuerschuld ist Verzugszins von 5 % p.a. geschuldet.

Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer (und den kantonalen Steuern) für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften.

1. Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken

Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verzinsung von (i) Darlehen einer Gesellschaft an ihre Beteiligten oder von (ii) Darlehen von den Beteiligten an die Gesellschaft stellt die EStV seit dem 1. Januar 2015 auf folgenden Zinssätze ab (unverändert gegenüber dem Vorjahr):

1.1. Darlehen der Gesellschaft an die Beteiligten (Schuldner)

Der von der EStV geforderte Mindestzinssatz richtet sich nach der Finanzierungsquelle des Darlehens:

a) Bei den aus Eigenkapital finanzierten Darlehen beträgt der Mindestzinssatz 1/4 %.

b) Bei den aus Fremdkapital finanzierten Darlehen entspricht der Mindestzinssatz den Selbstkosten zuzüglich eines Zuschlags von ¼ % bis ½ %, mindestens aber ¼ %. Die Höhe des Zuschlags richtet sich nach der Darlehenssumme. Bis und mit CHF 10 Mio. beträgt der Zuschlag ¼ %, für höhere Beträge ½ %.

1.2 Darlehen von Beteiligten an die Gesellschaft (Schuldner)

Der von der EStV statuierte Maximalzins bestimmt sich zum einen nach der Art des Kredits und zum anderen nach dem Investitionssubjekt bzw. -objekt.

a) Bei den Liegenschaftskrediten wird danach unterschieden, ob es sich beim Investitionsobjekt um eine Liegenschaft des Wohnbaus bzw. der Landwirtschaft oder um eine Industrie- bzw. Gewerbeliegenschaft handelt.

i) Liegenschaften des Wohnbaus und der Landwirtschaft bis zur Höhe der ersten Hypothek (2/3 des Verkehrswerts des Liegenschaft): 1½ % und auf dem Rest 2¼ %.

ii) Industrie- und Gewerbeliegenschaften bis zur Höhe der ersten Hypothek ( 2/3 des Verkehrswerts des Liegenschaft): 1½ % und 2¼ % auf dem Rest.

b) Bei den Betriebskrediten erfolgt die Abgrenzung danach, ob es sich bei der Schuldnerin um ein Handels- und Fabrikationsunternehmen oder um eine Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt.

i) Betriebskredite an Handels- und Fabrikationsunternehmen:

- bis CHF 1 Mio.: 3 %

- ab CHF 1 Mio.: 1 %

ii) Betriebskredite an Holding- und Verwaltungsgesellschaften:

- bis CHF 1 Mio.: 2½ %

- ab CHF 1 Mio.: ¾ %

Werden höhere Zinssätze aufgrund des Drittvergleichs geltend gemacht, so muss die Gesellschaft den entsprechenden Nachweis erbringen können.

2. Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährung

2.1. Darlehen der Gesellschaft an Beteiligte

Die EStV verlangt, dass der für die fremde Währung festgelegte Mindestzinssatz zum Tragen kommt, wenn er höher ist als derjenige gemäss dem Rundschreiben „Steuerlich anerkannte Zinssätze 2015 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken“.

Die Unterteilung in eigen- oder fremdfinanzierte Darlehen ist auch bei den Fremdwährungszinssätzen zu beachten. Der bei fremdfinanzierten Darlehen auf den Selbstkosten vorzunehmende Zuschlag beträgt hier einheitlich ½ %. Der von der EStV geforderte Mindestzinssatz entspricht dem im Rundschreiben „Fremdwährungszinsen“ festgelegten Zinssatz (vgl. Ziffer 3 unten).

2.2. Darlehen von Beteiligten an die Gesellschaft

Die EStV sieht die im Kreisschreiben „Fremdwährungszinssätze“ als „Safe-Haven Lösung“ an. Der maximal zulässige Zinssatz ist entweder der publizierte Fremdwährungszinssatz oder aber der publizierte höhere Schweizer-Franken-Zinssatz.

Werden höhere Zinssätze aufgrund des Drittvergleichs geltend gemacht, so muss der geschäftsmässig begründete Nachweis erbracht werden, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinslichen Schweizer Franken eingegangen wurde.

3. Fremdwährungszinssätze gemäss Rundschreiben Fremdfinanzierungszinssätze (Auswahl):

- 2015: EUR 1.00%, USD 2.25%, GBP 2.00%

- 2014: EUR 2.00 %, USD 2.25 %, GBP 2.50 %

- 2013: EUR 1.75 %, USD 1.75 %, GBP 1.75 %

- 2012: EUR 2.50 %, USD 2.00 %, GBP 2.50 %

Dr. Philipp Ziegler