Reduktion des Unterhaltsbeitrages ausgeschlossen bei Einkommensverminderung mit Schädigungsabsicht:
Das Bundesgericht passt seine Praxis an

 

Ändern sich die Verhältnisse dauernd und wesentlich, so passt das Gericht gemäss Art. 179 Abs. 1 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die für die Dauer des Scheidungsverfahrens getroffenen vorsorglichen Massnahmen an oder hebt sie auf. Das Gleiche gilt, wenn sich die tatsächlichen Umstände, die dem Massnahmeentscheid zu Grunde lagen, nachträglich als unrichtig erweisen.

Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB ist u.a. dann gegeben, wenn sich die Einkommensverhältnisse beim Unterhaltsverpflichteten wesentlich ändern. Bei der Unterhaltsbemessung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Reicht das Einkommen jedoch nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf des Unterhaltsberechtigten zu decken, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein hypothetisches Einkommen aufgerechnet werden, soweit die Erzielung dieses Einkommens dem Unterhaltspflichtigen zu erreichen zumutbar und möglich ist (kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen, siehe etwa BGE 137 III 118, E. 2.3).

In einem Fall von freiwilliger Einkommensverminderung entschied das Bundesgericht im Jahr 2002, dass dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nur dann ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen sei, wenn er 1. sein Einkommen mit Schädigungsabsicht vermindert hat und 2. diese Einkommensverminderung rückgängig gemacht werden kann (BGE 128 III 4). Mit Urteil vom 2. Mai 2017 (BGer 5A_297/2016) korrigierte das Bundesgericht diese Rechtsprechung nun. Dem Entscheid lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Der Ehemann wurde im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens dazu verpflichtet, seiner Ehefrau für die Dauer des Verfahrens einen gestaffelten Unterhaltsbeitrag von CHF 1‘520.00 resp. CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Im Verlauf des Scheidungsverfahrens beantragte der Ehemann die Überprüfung seiner Unterhaltspflicht aufgrund Einkommensverminderung. Der erstinstanzliche Instruktionsrichter hiess den Antrag des Ehemannes mit Entscheid vom 10. November 2015 gut und hob seine Unterhaltspflicht mit Wirkung ab 1. Juli 2015 auf.

Die Zweitinstanz hiess die gegen den Entscheid erhobene Berufung der Ehefrau nur teilweise gut und hob den vom Ehemann an sie zu bezahlenden Unterhaltsbeitrag ab 1. September 2017 auf, weshalb die Ehefrau mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangte.

Der Ehemann war seit Januar 2015 arbeitslos; die gut bezahlte Anstellung hat er selber und ohne erkennbaren Grund aufgekündigt. Die Zweitinstanz prüfte, ob die Kündigung als eigenmächtiges und somit rechtsmissbräuchliches Verhalten zu werten sei, was einer möglichen Abänderung der Eheschutzmassnahmen entgegenstehen würde, verneinte dies aber. Sie erachtete es als durch die Ehefrau nicht glaubhaft nachgewiesen, dass der Ehemann sein Arbeitsverhältnis ausschliesslich zum Zwecke ihrer Schädigung gekündigt hatte.

Das Bundesgericht signalisierte bereits in einem Entscheid vom 27. Februar 2002 seine Bereitschaft, in einem geeigneten Fall auf die Frage zurückzukommen, "ob und in welchem Ausmass eine freiwillige Einkommensverminderung zu berücksichtigen ist, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann" (BGer 5C.15/2002, E. 3c).

So qualifizierte das Bundesgericht das Verhalten des Ehemannes als böswillig und damit als offensichtlich rechtsmissbräuchlich, weshalb dem Ehemann die Abänderung des Unterhaltsbeitrags zu verwehren ist, selbst wenn die Einkommensverminderung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. "Der Beschwerdegegner hat mit seiner eigenmächtigen Kündigung in Schädigungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin selbst den Sachverhalt geschaffen, den er nunmehr als Grundlage für eine Abänderung der Massnahmen vorschieben will. Derartiges Verhalten schliesst eine Abänderung des Unterhaltsbeitrages aus" (E. 4.4.2).

Die Praxisänderung des Bundesgericht ist aus Sicht des/der Unterhaltsberechtigten begrüssenswert und dann von entsprechender Reichweite, wenn der/die Unterhaltsverpflichtete über entsprechende (pfändbare) Mittel verfügt.

van Quy Peter Tran