Verarrestierung von Vermögenswerten lautend auf einen Dritten

 

Das Bundesgericht hat in einem vor kurzem ergangenen Entscheid (BGE 5A_629/2011, in: Praxis 2013 Nr. 17) seine Praxis zur Verarrestierung von Vermögenswerten lautend auf den Namen eines Dritten bestätigt.

Gemäss Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wird der Arrest bewilligt, wenn der Gläubiger u.a. glaubhaft macht, dass Vermögenswerte vorhanden sind, die dem Schuldner gehören. Der Zugriff auf Vermögenswerte, die einer Person gehören, die ein vom Schuldner verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, ist grundsätzlich unzulässig. Ein Arrest kann somit nur auf Sachen und Rechte gelegt werden, die zumindest nach den glaubhaften Angaben des Gläubigers rechtlich - und nicht bloss wirtschaftlich - dem Schuldner gehören. Insbesondere können Vermögenswerte, die von einem Dritten gestützt auf einen Treuhandvertrag für den Schuldner gehalten werden, nicht mit Arrest belegt werden, denn sie stehen rechtlich im Eigentum des Treuhänders.

Allerdings gehören Vermögenswerte, die lediglich formell - beispielsweise durch Eigentumserwerb simulierende Geschäfte - auf den Namen eines Dritten bzw. Strohmannes lauten, uneingeschränkt dem Schuldner und sind als solche verarrestierbar. Gleiches gilt bei einem Durchgriff, wenn der Schuldner seine Vermögenswerte in rechtsmissbräuchlicher Art und Weise auf eine von ihm beherrschte Gesellschaft übertragen hat, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen. Diese Umstände sind allerdings vom Arrestgläubiger glaubhaft zu machen.

Das Bundesgericht erachtete diesen Nachweis im konkret zu beurteilenden Fall nicht als erbracht, weshalb es die Beschwerde abwies und die vorinstanzlichen Entscheide bestätigte.

Dr. Beat Eisner