China und die Schweiz unterzeichnen neues Doppelbesteuerungsabkommen

 

Am 25. September 2013 haben China und die Schweiz ein neues Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen unterzeichnet. Es wird das seit 1991 in Kraft stehende Doppelbesteuerungsabkommen ersetzen.

Dem neuen DBA kommt im Lichte des zwischen der Schweiz und China am 6. Juli 2013 in Peking unterzeichneten Freihandelsabkommens Bedeutung zu. Es ergänzt die Vorzüge des Freihandelsabkommens für den bilateralen Handel zwischen China und der Schweiz wie Zollabbau, Abbau technischer Handelshemmnisse und Vorzüge im Bereich des Dienstleistungshandels nunmehr mit Verbesserungen im Bereich der direkten Steuern.

Das Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens erfordert noch die Genehmigung durch die Parlamente beider Vertragsstaaten. In der Schweiz unterliegt das neue DBA dem fakultativen Referendum.

Das neue Abkommen sieht eine Reduktion der nicht rückerstattbaren Quellensteuer auf Dividenden qualifizierender Beteiligungen von bisher 10% auf neu 5% vor. Eine Beteiligung gilt als qualifizierend, wenn die Dividendenempfängerin keine Personengesellschaft ist und zu mindestens 25% am Kapital der leistenden Gesellschaft beteiligt ist. Der für alle übrigen Fälle anwendbare Quellensteuersatz beträgt unverändert 10%.

Der residuale Quellensteuersatz auf Zinsen beläuft sich unverändert auf 10%.

Die Quellensteuerbelastung von Lizenzgebühren wurde von 10% auf 9% reduziert. Das ist lediglich in Bezug auf Lizenzzahlungen aus China in die Schweiz von Interesse, da die Schweiz nach ihrer nationalen Gesetzgebung keine Verrechnungssteuer (Quellensteuer) auf Lizenzzahlungen erhebt.

Das Abkommen sieht in Bezug auf Lizenzgebühren in Artikel 12 Ziffer 7 eine eigenständige Missbrauchsregelung vor, zufolge welcher das Abkommen in Fällen der missbräuchlichen Inanspruchnahme des DBA nicht anwendbar ist. Darunter fallen Strukturierungen, in welchen Lizenzgebühren bezahlt werden und die entsprechenden Immaterialgüterrechte einzig zum Zwecke der Erlangung von Abkommensvorteilen geschaffen oder übertragen wurden.

Eine weitere Neuerung findet sich in Bezug auf die Besteuerung von Kapitalgewinnen auf Beteiligungsrechten. Diese können im Ansässigkeitsstaat der Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte veräussert wurden, besteuert werden, sofern der Verkäufer innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Verkauf zu mindestens 25% am Kapital der verkauften Gesellschaft beteiligt war.

Entsprechend dem Protokoll des neuen Abkommens darf China keine Steuern auf Geschäftsaktivitäten (Business Tax) oder Mehrwertsteuer auf internationalen Beförderungsdienstleistungen mehr erheben, welche von Schweizer Seeschiff- und Luftfahrtunternehmen erbracht werden.

Beachtung ist der veränderten Definition der Betriebsstätte zu schenken. Diesbezüglich finden sich insbesondere Änderungen hinsichtlich bestimmter zeitlicher Grenzen, die nunmehr früher zum Vorliegen einer steuerlichen Betriebsstätte führen, so etwa im Bereich der Bau- und Montagebetriebsstätte, wo eine solche erst nach zwölfmonatiger und nicht mehr wie bis anhin nach einer Dauer von sechs Monaten gegeben ist. Auch hinsichtlich der Qualifikation der Erbringung von Dienstleistungen (einschliesslich Beratungsdienstleistungen) findet sich insofern eine kleinere Anpassung, als eine solche erst dann vorliegt, wenn die entsprechenden Tätigkeiten in einem Vertragsstaat innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt länger als 183 Tage andauern. Die heute noch gültige Regelung sieht eine Dauer von sechs Monaten in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor.

Das neue DBA sieht schliesslich eine Amtshilfeklausel nach OECD-Standard vor. Danach sind Informationen zwischen den Staaten auszutauschen, welche für die Durchführung des Abkommens oder aber für die Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts auf dem Gebiet der unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind. Vorbehalten bleiben diejenigen Informationen, die zu einer Besteuerung führen würden, die dem Doppelbesteuerungsabkommen widerspricht.

Das Inkrafttreten des neuen Doppelbesteuerungsabkommens hängt vom Zeitpunkt des Eingangs der letzten Notifikation über den Abschluss des jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahrens ab. Sofern die zweite Notifikation noch vor dem 1. Dezember 2013 eintrifft, so tritt das neue Abkommen per 1. Januar 2014 in Kraft, andernfalls am 1. Januar 2015.

Dr. Philipp Ziegler