Anspruch auf unparteiischen und unbefangenen Richter

 

Die Bundesverfassung und die EMRK gewähren dem Bürger in Artikel 30 Absatz 1 BV respektive Artikel 6 Ziffer 1 EMRK einen Anspruch auf einen unvoreingenommenen, unparteiischen und unbefangenen Richter. Mit diesen Bestimmungen soll garantiert werden, dass keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Verfahren einwirken können.

Gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichtes (BGE 1P.667/2006, in Praxis 9/2007 Nr. 101) bedarf es für die Ablehnung eines Richters Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und den Anschein der Befangenheit eines Richters zu erwecken. Diese Umstände beurteilen sich nach objektiven Massstäben und nicht aufgrund subjektiver Empfindung einer am Verfahren beteiligten Partei.

In der konkreten Angelegenheit war der Kläger längere Zeit bei der Stadtverwaltung der Stadt Thun angestellt gewesen und das Anstellungsverhältnis durch die Stadt Thun gekündigt worden. Der Kläger reichte Klage ein und machte Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend. Nach Klageeinreichung ersuchte der Kläger, dass der das Verfahren leitende Gerichtspräsident in den Ausstand zu treten habe. Als Begründung brachte er vor, dieser kandidiere anlässlich der bevorstehenden Gemeinderatswahlen auf einer Parteiliste mit den bisherigen Gemeinderäten für einen Sitz im Gemeinderat. Diese Kandidatur erwecke den Anschein der Befangenheit, da die Gefahr bestehe, dass sich der Gerichtspräsident zu wenig von den die vorliegende Sache vertretenden Gemeinderäten distanziere und er vor dem Hintergrund allfälliger Rückwirkungen auf seine Karrierepläne versucht sein könnte, Kritik am Gemeinderat zu vermeiden.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Kandidatur eines Gerichtspräsidenten für den Gemeinderat abstrakt keinen Anschein der Befangenheit in einem arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen der Stadt bzw. dem Gemeinderat und einem ehemaligen Angestellten erweckt. Wenn aber der Prozess –wie im konkreten Fall – stark personalisiert gegen den Gemeinderat geführt werde, indem diesem Rachekündigung und Mobbing vorgeworfen werden, so muss gemäss Bundesgericht davon ausgegangen werden, der Gerichtspräsident könnte im Hinblick auf eine allfällige Wahl in den Gemeinderat geneigt sein, diesen zu schonen und das Verfahren einseitig und parteilich zu führen. Der Anschein der Befangenheit des Gerichtspräsidenten wurde daher vom Bundesgericht in dieser spezifischen Konstellation bejaht und das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut. Der Entscheid der Vorinstanz, wonach keine Befangenheit des Gerichtspräsidenten gegeben sei, wurde aufgehoben.

Lenz Caemmerer

lic. iur. Stefan Erni