J E K A M I im Verwaltungsrat

 

1. Nationalitäts-Vorschrift

Bis zum Erlass des Kreisschreibens des Eidg. Handelsregisteramtes vom 25. Juli 2003 schrieb das Gesetz zwingend vor, dass der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft sich mehrheitlich aus Schweizer Bürgern mit Wohnsitz in der Schweiz zusammensetzen müsse.

Aufgrund des zitierten Kreisschreibens genügte anstelle des schweizerischen Bürgerrechtes neu auch dasjenige eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA.

Dieser Lockerung der Anforderungen folgt im Rahmen der nun beschlossenen Revision des Obligationenrechts (BG/GmbH) die völlige Aufhebung von Wahlbeschränkungen für Verwaltungsräte einer Aktiengesellschaft.

Mit dem Inkrafttreten der Revision kann sich der Verwaltungsrat aus einer beliebigen Anzahl von Personen mit beliebiger Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf deren Wohnsitz zusammensetzen.

Als einzige Anforderung bleibt die Pflicht, dass die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden kann, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann aber auch durch einen Direktor erfüllt werden.

2. Aktionärseigenschaft

Bis zum Inkrafttreten des sogenannten neuen Aktienrechts am 1. Juli 1992 hatte jedes Mitglied des Verwaltungsrates die Pflicht, eine von den Statuten festgelegte Anzahl Aktien am Sitz der Gesellschaft zu hinterlegen. Diese Pflichtaktie(n) sollte(n) als Haftungssubstrat bei einer persönlichen Inanspruchnahme des Verwaltungsrates dienen.

 

Gemäss Art. 707 OR muss ein Verwaltungsrat heute Aktionär der Gesellschaft sein. Eine Hinterlegungspflicht besteht nicht mehr, weil die Deposition meist bloss nur einer Aktie kaum je ein ausreichendes Haftungssubstrat darstellte. Die Beibehaltung der Aktionärseigenschaft als Voraussetzung für die Wählbarkeit wurde damit begründet, dass das Verwaltungsmitglied sich so finanziell engagiere und seine eigenen Interessen mit denen der Aktiengesellschaft verbunden würden. Bei bloss einer Aktie, die dem Verwaltungsratsmitglied zudem meist noch treuhänderisch zur Verfügung gestellt wird, ist das Argument allerdings rein theoretisch und ohne praktische Bedeutung.

Das BG / GmbH schafft nun die Pflicht für jeden Verwaltungsrat, Aktionär zu sein, ab. Damit wird der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft von den formellen Voraussetzungen her gesehen zum JEKAMI (jeder kann mitmachen).

3. Kompetenz und Qualität

Nationalität, Wohnsitz und Aktionärseigenschaft sind das eine, immer aber sind die fachliche, soziale und menschliche Kompetenz jedes einzelnen Verwaltungsrats und die optimale Zusammensetzung des Gesamtgremiums entscheidend für den Erfolg der Gesellschaft.

Es empfiehlt sich aber, mindestens eine Person im Verwaltungsrat zu haben, welche nebst den erwähnten Kompetenzen und dem erforderlichen Teamgeist auch mit den schweizerischen Gepflogenheiten vertraut ist und über das erforderliche Netzwerk verfügt, um die Gesellschaft im wirtschaftlichen Umfeld bestmöglichst zu plazieren.

4. Datum des Inkrafttretens

Diese Vereinfachung der formellen Anforderungen an einen Verwaltungsrat dürfte vor allem für ausländische Grosskonzerne und kleinere ausländische Gesellschaften mit einer Tochtergesellschaft in der Schweiz sowie auch für ausländisch beherrschte KMU in der Schweiz von Interesse sein. Da die neue Regelung voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 in Kraft tritt, kommt für Gesellschaften, die das Geschäftsjahr per 31. Dezember abschliessen, eine Anpassung der Zusammensetzung des Verwaltungsrates auf die nächste ordentliche Generalversammlung nur dann in Frage, wenn die Wahl eines neuen Verwaltungsrates ausdrücklich per Datum des Inkrafttretens des BG/GmbH erfolgt. Jedenfalls steht ausreichend Zeit zur Verfügung, um die Zusammensetzung des Verwaltungsrates von langer Hand vorzubereiten.

Dr. Peter Lenz

Lenz • Caemmerer

13. Februar 2007