Neue Verjährungsfristen beim Kaufvertrag

 

Die kaufvertragliche Regelung über die Mindestdauer der Gewährleistung beim Kauf von mangelhafter Ware wurde geändert. Der neue Art. 210 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ist auf den 1. Januar 2013 in Kraft getreten und sieht vor, dass die Gewährleistungsfrist statt bisher ein Jahr neu zwei Jahre beträgt.

Unter bisherigem Recht war es möglich, die Gewährleistung wegen Mängeln am Kaufgegenstand vertraglich zu verkürzen. Dies ist nach wie vor möglich bei gewerblichen Käufern. Bei Verträgen mit Konsumenten ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist hingegen nicht mehr möglich und nach dem revidierten Art. 210 OR ungültig (Abs. 4 der Bestimmung). Als Konsumentenvertrag gilt ein Kaufvertrag über die Veräusserung eines Kaufgegenstandes, wenn „die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist“. Diesfalls gilt eine zweijährige Mindestverjährungsfrist, bzw. für gebrauchte Sachen (z.B. Occasionswagen) eine kürzere Mindestverjährungsfrist von einem Jahr. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Mindestverjährungsfristen nur dann zur Anwendung kommen, wenn der Verkäufer „im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt“. Verkäufe unter Privaten bleiben somit von dieser Gesetzesbestimmung unberührt und die Verjährungsfristen können unter diesen Umständen nach wie vor verkürzt werden.

Nicht alle Unternehmen haben ihre Vertragsklauseln (insbesondere die AGB) dem neuen Gesetz angepasst. Wenn jemand beispielsweise in einem Fachgeschäft oder Discounter einen Fernseher erwirbt und der Kassenzettel oder die AGB noch die kürzeren Verjährungsfristen festhalten, so sind diese ungültig und müssen nicht beachtet werden. Der Konsument kann sich auf die neue zweijährige Gewährleistungsfrist berufen.

Dr. Gert Thoenen