Versicherungslücke bei Liegenschaftsschenkungen mit Nutzniessungsvorbehalt?

 

Bei Schenkungen von Liegenschaften mit Nutzniessungsvorbehalt, welche insbesondere Ende 2011 aufgrund der Erbschaftssteuerinitiative vorgenommen wurden, ist zu kontrollieren, dass der gewünschte Versicherungsschutz weiterhin Bestand hat. Die Gefahr der Nichtbeachtung ist gross, gehen die Beteiligten doch in der Regel davon aus, dass eine Lücke nicht entstehen kann, weil nur das sogenannte "nackte Eigentum" am Grundstück auf den Beschenkten übergeht. So bleibt denn auch der sich die Nutzniessung vorbehaltende Schenker weiterhin steuerpflichtig für das mit der Liegenschaft verbundene Vermögen und Einkommen.

Die Vertragsbestimmungen bei privaten Haftpflichtversicherungen für Personen- und Sachschäden können jedoch vorsehen, dass der Versicherungsschutz nur für selbstbewohnte Gebäude gilt, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen.

Ist eine solche Regelung vorgesehen, verliert der ehemalige Eigentümer und neue Nutzniesser der Liegenschaft mit der Übertragung der Liegenschaft seine Eigentümerstellung, wodurch auch sein Versicherungsschutz entfällt. Die Haftpflichtversicherung des neuen Eigentümers hingegen deckt einen Schaden nicht ab, weil die Liegenschaft nicht selbstbewohnt wird.

Aus diesem Grunde ist zu empfehlen:

1. die Vertragsbestimmungen der bestehenden Haftpflichtversicherungen zu konsultieren, ob diese einen Versicherungsschutz trotz Übertragung der durch den sich die Nutzniessung vorbehaltenden Schenker selbstbewohnten Liegenschaft gewährleisten;

2. der Abschluss einer Gebäudehaftpflichtversicherung für die übertragene Liegenschaft für den Fall, dass kein Haftpflichtschutz mehr besteht.

Dr. Martin Lenz