Bedeutung von Gesellschaftsverträgen in der GbR – Handlungsbedarf für die Praxis

Einigen sich zwei oder mehr Personen, einen gemeinsamen Zweck dauerhaft zu verfolgen und klären sie dazu, welche Beiträge von ihnen zur Erreichung dieses Zwecks zu erbringen sind, gründen diese Personen regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Ob sie sich dabei der Entstehung der Gesellschaft bewusst sind, ist unerheblich – auch eine Eintragung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister ist zwar möglich, hierfür aber nicht notwendig.

Der erforderliche Gesellschaftsvertrag wird hierbei konkludent, also nicht ausdrücklich, geschlossen. Eine bestimmte Form muss der Gesellschaftsvertrag nicht einhalten. In diesem Fall gelten für das Gesellschafterverhältnis die §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches, kurz BGB. Dies stellt eine mögliche, aber oftmals keine taugliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftern dar, soweit im Zuge der Entwicklung der GbR Vermögenswerte gebildet und Vertragsverhältnisse begründet werden. Spätestens im Falle unerwarteter Zwischenfälle – sei es das Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund von Krankheit oder Versterben oder unüberbrückbare Differenzen zwischen den Gesellschaftern – stellt sich die Frage nach einer Lösung des Zwischenfalls und dem Schicksal der Gesellschaft.

Gerade wenn es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern oder einer schwierigen, wirtschaftlichen Lage der Unternehmung kommt, bietet die gesetzliche Rückfallposition des BGB keine befriedigende Lösung – weder für die Gesellschaft noch für die beteiligten Gesellschafter. Dies gilt nicht nur für den Fall des nicht verschriftlichten Gesellschaftsvertrags, sondern auch für die Gesellschaften, die nur über unvollständige und nicht alle relevanten Themenbereiche abdeckende Verträge verfügen. Soweit der Vertrag keine klar definierten und vollständigen Werkzeuge zur Behebung von Krisensituationen bereithält, ist in der Folge oft nur mit großem Aufwand und erheblichen Kosten eine gerichtliche Lösung möglich, die aufgrund der Prozessrisiken und der oft jahrelangen, belastenden Rechtsstreitigkeiten über mehrere Instanzen nicht das Mittel der Wahl sein sollte.

Um einer für alle Beteiligten unbefriedigenden Situation vorzubeugen, kann es sich anbieten, genaue Regelungen für den Ausstieg eines Gesellschafters unter Fortsetzung der Gesellschaft zu treffen, die neben dem Ausstieg auch weitere Themen wie die Berechnung der Abfindung regelt. Andererseits mag es für die übrigen Gesellschafter auch interessant sein, mittels vorab festgelegter Regeln einen sich vertragswidrig verhaltenen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft entfernen zu können.

Eine Anpassung oder erstmalige Erstellung durch Verschriftlichung des Gesellschaftsvertrages kann sich auch im Zuge der Eintragung der Gesellschaft ins Gesellschaftsregister anbieten. Zwar ist die Eintragung der Gesellschaft den Gesellschaftern nach wie vor freigestellt. Sollte aber beabsichtigt sein, dass die Gesellschaft Eigentum an Grundstücken erwirbt, ist hierfür die Eintragung der Gesellschaft zwingende Voraussetzung. Dies gilt auch für den Fall, dass beabsichtigt wird, dass die Gesellschaft selbst Gesellschafterin einer eintragungspflichtigen Gesellschaft werden soll – beispielsweise einer GmbH, UG, OHG oder einer Kommanditgesellschaft – oder dass die Vorteile einer Umwandlung der eingetragenen Gesellschaft in eine Kapitalgesellschaft mit beschränkter Haftung genutzt werden möchten.

In unserer täglichen Praxis beraten wir Gesellschafter und Gesellschaften bei der Änderung ihrer Gesellschaftsverträge oder bei der initialen Gründung einer Gesellschaft durch Verhandlung und Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der maßgeschneiderten Erstellung oder Anpassung Ihres Gesellschaftsvertrags an Ihre Bedürfnisse.

Tätigkeitsfelder von Victor Diesinger

  • Unternehmen und Unternehmer, Internationales