
Haftungsrisiken als Einzelunternehmer – Wechsel in die GmbH
Wird ein Geschäft von Grund auf gestartet, bietet es sich an, dieses Wagnis im Wege eines kaufmännischen Einzelunternehmens zu beginnen. Hierdurch entfallen Umstände und Kosten, die mit der Gründung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder UG) einhergehen, wie beispielsweise der notarielle Gründungsakt, die gesonderte Besteuerung der Gesellschaft oder die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses.
Mit fortschreitendem Betrieb des einzelkaufmännischen Unternehmens wächst regelmäßig nicht nur der Erfolg, sondern auch das damit zwangsläufig verbundene, persönliche und unbegrenzte Haftungsrisiko des Kaufmannes. Eine Trennung zwischen betrieblichem- und persönlichem Vermögen findet nicht statt, der Kaufmann haftet gegenüber seinen Gläubigern mit seinem gesamten Vermögen. Ein geschäftlicher Misserfolg kann dadurch auch schnell ins Privatleben durchschlagen und gravierende finanzielle Folgen auslösen.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, die ursprüngliche Rechtsform des einzelkaufmännischen Unternehmens hinter sich zu lassen und das Geschäft auf eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) zu übertragen. Dies hat zur Folge, dass die bisherigen Geschäfte nach Vollzug der Übertragung von der GmbH ausgeübt werden und alle neuen Geschäfte nur noch mit dieser zustande kommen. Die persönliche Haftung des Kaufmanns beschränkt sich dann im Rahmen der sogenannten Nachhaftung für die Dauer von fünf Jahre auf die Geschäfte, die bis zum Zeitpunkt der Übertragung auf die GmbH entstanden sind. Die GmbH verfügt als juristische Person des Privatrechts über eigenes Vermögen, das im Haftungsfall zur Befriedigung der Gläubiger herangezogen wird, § 13 GmbHG.
Der Wechsel in die GmbH bietet, neben der Trennung von privatem und geschäftlichem Vermögen und der damit einhergehenden Haftungsbegrenzung, noch weitere Vorteile. So ist aufgrund der Handelbarkeit der Geschäftsanteile die Beteiligung weiterer Personen an der GmbH und damit an dem Geschäft möglich. Im Einzelfall können sich zudem steuerliche Vorteile einstellen, einerseits durch die Zahlung eines Geschäftsführergehalts (das den zu versteuernden Gewinn der GmbH mindert), andererseits durch die Reinvestition anstelle der Ausschüttung von Gewinnen (Thesaurierung) und die Schaffung einer Holding (Konzernstrukturen).
Für die Übertragung des kaufmännischen Betriebs auf eine GmbH sind nach dem Gesetz zwei Gestaltungsoptionen anzudenken. Einerseits kann der Betrieb in die GmbH eingebracht werden. Dies stellt eine einfache, zivilrechtliche Übertragungsmöglichkeit dar, die allerdings zur Folge hat, dass alle bestehenden Verträge des Kaufmanns mit seinen Kunden und anderen Vertragspartnern einzeln auf die GmbH überführt werden müssen (Sachkapitalerhöhung und Einzelübertragung). Dies bereitet zum einen erheblichen Aufwand bei der hinreichend genauen Bezeichnung der Vertrag- und Vermögensgegenstände im Einbringungsvertrag. Andererseits steht die Einbringung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der einzelnen Vertragspartner, was die Einbringung erheblich verkompliziert und auch scheitern lassen kann, sollte es nicht möglich sein, die Zustimmung der – gegebenenfalls zahlreichen – Vertragspartner mit vertretbarem Aufwand einzuholen.
Regelmäßig bietet es sich vor diesem Hintergrund an, den kaufmännischen Betrieb aus dem Vermögen des Kaufmanns auf eine GmbH auszugliedern. Durch die hierbei erfolgende partielle Gesamtrechtsnachfolge gehen sämtliche bestehenden Verträge des Kaufmannes auf die GmbH über, ohne, dass es im Einzelnen einer Zustimmung des Vertragspartners bedarf. Zudem ist, je nach Ausgestaltung des Ausgliederungsvertrags und anders als bei einer Sachkapitalerhöhung, kein Sachgründungsbericht erforderlich, wodurch das Registerverfahren einfacher und kostengünstiger ausfallen kann. Nicht zuletzt bietet die Ausgliederung auch die Möglichkeit, etwaig bestehende, stille Reserven unaufgedeckt zu lassen und steuerneutral zu übertragen (§ 20 UmwStG, insbesondere auch bei Immobilien).
Ob das Unternehmen im Wege einer Einzelübertragung oder Ausgliederung auf eine GmbH übertragen wird, erfordert stets eine Betrachtung des Einzelfalls. Gerne beraten wir Sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Umgestaltung Ihres Einzelunternehmens und finden gemeinsam mit Ihnen und Ihrer Steuerberatung die bestmögliche Lösung.
Tätigkeitsfelder von Victor Diesinger
- Unternehmen und Unternehmer, Internationales